16.08.2012

Urlaub bis zum 03.09.

Liebe Leser von kLAWtext,

in den nächsten zwei Wochen werde ich nichts schreiben, weil ich im Urlaub bin. Anfang September bin ich dann wieder für Sie da.

Bitte beachten Sie: Kommentare werden in dieser Zeit moderiert und erscheinen daher nicht wie gewohnt sofort. Ich werde sie dann bei Gelegenheit frei schalten.

Ihr Sebastian Dosch


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15.08.2012

Auch das noch: Kay Hofheinz beantragt Mahnbescheide für Online-Branchenbuch

Das musste nun echt nicht sein:

Gerade flattert mir der erste Mahnbescheid in Sachen Gewerbeauskunft-Zentrale ins Haus. Antragsteller: GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kay Hofheinz aus Köln. Ein alter neuer Bekannter.

Das streitige Verfahren sei durchzuführen vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Na, das passt ja zu der Gerichtsstandsvereinbarung, die in manchen der AGB der Firma zu lesen ist. In Düsseldorf vor dem Amtsgericht hat die GWE zudem auch ein Verfahren gewonnen und eines verloren. Das OLG Düsseldorf hat zudem in einer wettbewerbsrechtlichen Sache deutlich gesagt, dass das einst verwendete Formular irreführend sei. Danach wurde das Formular an ein paar Stellen geändert und munter weiter gemacht.

Die beiden BGH-Entscheidungen (Bye-bye, Online-Branchenbuch-Abzocke und Branchenbuch Berg: Auch Gewerbetreibende dürfen mal flüchtig lesen) scheinen die irgendwie nicht zu kennen. Oder - was wahrscheinlicher ist - sie gehen davon aus, dass diese Urteile auf ihr Geschäftsgebaren nicht anwendbar ist.

Ich jedenfalls werde meinen Mandanten in aller Regel dazu raten, Widerspruch einzulegen und abzuwarten, was da kommen mag. Auf ein Gerichtsverfahren freue ich mich schon. Dann werde ich den Kollegen Hofheinz vielleicht auch mal persönlich kennen lernen.

[Update]: Das oben genannte neue Urteil des BGH ist nunmehr online im Volltext (pdf) zu erhalten.

[Update 2]: Dass das Ganze kein Einzelfall ist, zeigt der Bericht der IHK Saarland.


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13.08.2012

Es kann nur besser werden. BGH zum Filesharing

Ich hatte schon einen längeren Artikel zum aktuellen BGH-Urteil in Sachen Filesharing geschrieben, habe mich dann aber (auch angesichts beispielsweise dieser oder dieser gelungenen Besprechung des Urteils) dazu entschieden, mich kurz zu fassen und nur zwei Fragen zu stellen.

1. Wer ist hier faktisch schutzlos?

Der BGH schreibt in seiner Entscheidung:
"Bestünde kein Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider, könnte der Rechtsinhaber diese Rechtsverletzungen nicht verfolgen, weil er den Verletzer nicht ermitteln könnte [und] wäre somit faktisch schutzlos gestellt."
Er zititert dabei die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des hier diskutierten § 101 Absatz 2 UrhG (in Bundestag-Drucksache 16/5048, S. 53 u. 59).
Warum interessiert es eigentlich kaum ein Gericht, dass der von der Auskunft direkt betroffene Internetanschluss-Inhaber im gesamten Verfahren aufgrund für ihn ungünstiger Darlegungslastregeln faktisch schutzlos dasteht: In einem Gerichtsverfahren müsste er schlüssig darlegen können, dass der Vorwurf, von seinem Anschluss aus seien Urheberrechte verletzt worden, nicht stimmt. Das misslingt in aller Regel: Beweisen Sie einmal etwas, das nicht gewesen ist.

2. Was ist hier offensichtlich?

Der BGH schreibt in seiner Entscheidung:
"Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint."
Doch der Satz, den der BGH einmal mehr aus der Bundestags-Drucksache 16/5048 (hier: S. 39) zitiert, geht noch weiter:
"In diesen Fällen ist auch der Verletzer, über den der Dritte Auskunft erteilen soll, nicht mehr schutzwürdig, zumal Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen."
Und hier hakt das Gericht nicht nach. Denn Zweifel in tatsächlicher und auch rechtlicher Hinsicht sind gerade bei der Ermittlung der IP-Adressen häufig gegeben. Denn wie sonst hätte beispielsweise das Landgericht Köln im Jahre 2008, kurz vor Einführung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs, feststellen können:
"Bei einigen Verfahren habe - so die Staatsanwaltschaft - die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen."Landgericht Köln, Beschluss vom 25.09.2008, Aktenzeichen: 109-1/08 - Randziffer 25, am Ende
Und auch im Jahre 2011 gab es Anlass zu Zweifeln, weil einzelne Anschlussinhaber über Tage hinweg mehrfach unter ein und derselben IP-Adresse ermittelt wurden.

Die meisten Zivilgerichte aber - und jetzt leider auch der BGH - nehmen diesen Fakt leider nicht zur Kenntnis. Es genügt den meisten Gerichten, wenn die Rechteinhaber eidesstattliche Versicherungen der Logging-Firmen vorlegen, dass man ja jeden Download auf Identität mit dem gesuchten Titel hin überprüft habe, und wenn dann noch behauptet wird, die Software, die diese Aufgabe übernimmt, arbeite zu 100% korrekt.

Fazit: Alles kann besser werden

Auch wenn ich die Antworten auf die oben aufgeworfenen Fragen rechtstheoretisch beantworten kann, möchte ich sie hier dennoch (zur Diskussion) stellen. Denn in meinen Augen kann es eigentlich in Zukunft nur noch besser werden für diejenigen, die sich einer Abmahnung wegen Filesharings gegenüber sehen. Schlechter jedenfalls geht es kaum.


Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2012, Aktenzeichen: I ZB 80/11 (Alles kann besser werden), wurde übrigens so benannt nach einem Titel des Mannheimer Künstlers Xavier Naidoo aus dem Jahre 2009, um den es hier im Hintergrund ging. Und wie singt Xavier in seinem Lied?
"Auch wenn Du jetzt bitterlich weinst - bitte gib nicht auf!" 
Sagen wir das denjenigen, die eine Abmahnung wegen Filesharings auf dem Tisch haben.

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10.08.2012

Das Leistungsschutzrecht lebt.

Ja, das Leistungsschutzrecht lebt. Zwar noch nicht in Deutschland, aber dafür in Großbritannien

Geht es nach Recht und Gesetz, müssen dort aufgrund einer aktuellen Gerichtsentscheidung zumindest gewerbliche Nutzer dafür zahlen, dass sie einem Link folgen und so durch das Anzeigen der Seite auf dem eigenen Rechner oder Smartphone eine Kopie dieser Seite anlegen.

Und auch das Veröffentlichen einer Schlagzeile fällt nun unter das Copyright - und muss entsprechend lizenziert werden. Das war bislang im englischen Recht noch nicht der Fall.

Was ist passiert?

Da gibt es PR-Agenturen, die ihr Geld unter anderem damit verdienen, dass sie die Medien überwachen und ihren Auftraggebern dann eine Übersicht über sie betreffende Artikel zusammenstellen. Früher wurden dazu Tageszeitungen durchforstet, relevante Nachrichten herauskopiert und dem Kunden dann in einer Mappe zusammengestellt präsentiert. Heute geht das natürlich leichter: Die Agentur sucht im Internet auf den Zeitungs-Homepages und schickt dem Auftraggeber dann einfach die Links.

Das kratzt an der Geschäftsidee der NLA, der "Newspaper Licensing Agency". Diese Firma wurde gegründet von acht britischen Medienkonzernen und vergibt Blanko-Lizenzen an eben diese PR-Agenturen. Die müssen dann nicht mehr jeden Artikel, den sie kopieren, lizenzieren, sondern dürfen sich gegen Zahlung eines Pauschalbetrags einfach bedienen.

Im Grunde also eine sinnvolle Idee, die dahinter steht. Hier werden Presseartikel gewerblich ausgenutzt, dafür soll gezahlt werden.

Das böse Internet hat das jetzt geändert, denn die Nachrichten waren ja, wie oben beschrieben, auf einmal ("zwangsweise", wie die Computerbild gestern schrieb) kostenlos für alle verfügbar. Warum also dafür zahlen?

Testweise verklagte die NLA daher eine der Medien-Überwachungs-PR-Agenturen namens Meltwater - und bekam vor dem Court of Appeal, der britischen Berufungsinstanz, Recht. Sie darf also jetzt von diesen Agenturen Geld für das Verlinken fordern.

Das Urteil
  • Durch den Besuch einer Webseite wird auf dem Empfangsgerät des Surfers eine Kopie angelegt - PR-Agenturen und auch ihre Kunden oder sonstige gewerblich Handelnde müssen dafür zahlen, so das Gericht. Ohne entsprechende Lizenz würden sie eine Urheberrechtsverletzung begehen.
  • Und darüber hinaus wird auch Schlagzeilen Werk-Charakter zugestanden, so dass diese unter das Urheberrecht fallen. Die Nutzung dieser Schlagzeile kostet ebenfalls Geld - das Weiterleiten von Links ist somit ebenfalls nicht mehr kostenfrei möglich.
Die NLA wird diese Lizenzforderungen jetzt wohl geltend machen. Und schaut man sich die Lizenzbedingungen an, dann trifft es beispielsweise auch Unternehmen, die gelegentlich (z.B. zweimal die Woche) einzelne Presse-Artikel aus dem Internet an eine kleine Gruppe (z.B. die fünfköpfige Geschäftsführung) weiterleitet - auch ohne, dass eine PR-Agentur eingeschaltet wird. Und die Kosten dafür sind hoch, probieren Sie es aus.

Auswirkungen auf Deutschland

Hier in Deutschland gilt zumindest derzeit noch das, was der Bundesgerichtshof in seiner Paperboy-Entscheidung gesagt hat: Das Veröffentlichen eines Links und auch der Klick auf den Link samt Anzeige der darauf "kopierten" Internetseite sind kostenfrei möglich. Paperboy - eine Nachrichten-Suchmaschine, die das automatisiert tut, was die oben genannten PR-Agenturen tun, darf also (deep) Links publizieren, ohne hierfür Lizenzen einholen zu müssen.

Und auch Schlagzeilen sind nach geltendem Recht in der Regel zu kurz, um als Werk urheberrechtsfähig zu sein. "In der Regel" bedeutet allerdings, dass das auslegungsfähig ist. Besonders spritzig, gehaltvoll und einmalig formulierte Schlagzeilen könnten durchaus auch in Deutschland unter das Urheberrecht fallen.

Das geplante Leistungsschutzrecht (siehe hier und hier) könnte das ändern, wenn es denn kommt. Dann wäre es zumindest gewerblich handelnden News-Aggregatoren nicht mehr erlaubt, ohne gültige Lizenz ihrer Arbeit nachzugehen.

Gerichte, nicht das Parlament machen das Recht

Kleiner, persönlicher Exkurs:

Spannend ist auch, dass das britische Parlament lieber abwarten will, bis das Höchste Gericht den Fall entscheidet, anstatt selbst tätig zu werden und das Gesetz zu ändern. Ich weiß, in Großbritannien herrscht das Case Law, da ist das im Grunde genommen ganz normal. Doch offenbar gibt es zahlreiche Stimmen, die das Parlament dazu auffordern tätig zu werden.

Auch in Deutschland sehe ich das immer häufiger: Das Parlament, als Legislative eigentlich dazu da, Gesetze zu machen, setzt immer mehr auf die heilenden Kräfte der Judikative, also der Gerichte, die Gesetze eigentlich "nur" überprüfen bzw. deren rechtmäßige Anwendung sicher stellen sollen.

Doch leider nimmt das Parlament seine Arbeit manchmal allzu sehr auf die leichte Schulter - Sätze wie "das muss dann das Bundesverfassungsgericht entscheiden" sind leider mittlerweile (gefühlt) an der Tagesordnung. "Moderne" Gesetze zeichnen sich leider immer häufiger dadurch aus, dass sie nicht durchdacht, schlecht gemacht und häufig eben verfassungswidrig sind. (Es gab vor Kurzem auch mal eine Übersicht, die weiter zurück ging als bis 1990 - ich finde sie nur gerade nicht...)

Und das muss nicht so sein. Ich denke dabei beispielsweise an das BGB, das Bürgerliche Gesetzbuch, das mittlerweile über 100 Jahre alt ist. Nicht unverändert, natürlich. Aber im Großen und Ganzen gelten die Paragraphen, die damals in (allerdings) jahrelanger Arbeit ausgetüftelt wurden, noch heute. Und in dem Gesetzbuch ist ja auch so Grundlegendes wie Kaufverträge, Familienrecht, Erbrecht oder auch die Haftung für unerlaubtes Handeln geregelt.

Eine derartige Haltbarkeit würde man sich auch heute noch wünschen. Schaut man sich allein die Regelungen in eben jenem BGB zum Thema Fernabsatzverträge an (§§ 312b ff.), sieht man, dass diese weit ausholenden und schlecht gemachten Formulierungen kaum noch dem Sinn eines Gesetzes gerecht werden: dass man es liest und versteht, was man machen muss.

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07.08.2012

Kein Platz in der KiTa? Stadt muss zahlen!

Das ist erfreulich für Eltern, die für ihre Kinder einen Kindergartenplatz suchen, bringt aber Städte und Gemeinden in eine schwierige Lage. Die müssen diesen Eltern, denen sie keinen Platz bieten können, ggf. die Kosten für eine private Unterbringung erstatten.

Eltern haben zwar erst ab Mitte 2013 bundesweit das Recht auf einen Kitaplatz. Das ergibt sich aus § 24 SGB VIII (8. Sozialgesetzbuch) - siehe auch diese Erklärung zum Kinderförderungsgesetz. In den Bundesländern gelten diesbezüglich aber derzeit unterschiedliche Regelungen.

Im Fall einer Mutter aus Rheinland-Pfalz entschied jetzt das Verwaltungsgericht Mainz, dass die Stadt Mainz die Kosten für die Betreuung ihrer zweijährigen Tochter ersetzen muss. In § 13 des rheinland-pfälzischen Kita-Gesetzes (pdf) ist geregelt, dass seit dem 01.08.2010 der Besuch des Kindergartens für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr an beitragsfrei ist. Auch dass die Stadt viele neue Plätze gebaut, aber kaum Erzieher gefunden habe, beeindruckte die Richter laut einer Mitteilung der Stiftung Warentest nicht.

Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Die Berufung wurde nämlich zugelassen, 
"da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit liegt es nämlich im allgemeinen Interesse, die Frage zu klären, ob bei Nichterfüllung des Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz finanzielle Einbußen auszugleichen sind."

Hier die Pressemitteilung zum Urteil im Wortlaut:
Die Stadt Mainz konnte einer Frau für ihre Tochter nicht schon ab deren vollendeten zweiten Lebensjahr einen städtischen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen. Hierzu war sie erst sechs Monate später in der Lage, sodass die Frau ihr Kind in der Zwischenzeit in einer privaten Betreuungseinrichtung unterbringen musste. Die Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz haben mit Urteil vom 10.05.2012 die beklagte Stadt Mainz verpflichtet, den Klägerinnen die Kosten für diese Unterbringung in Höhe von 2.187,77 Euro zu ersetzen.

Nunmehr liegt die schriftliche Begründung dieses Urteils vor. Darin führen die Richter unter anderem aus:

Das Kind habe ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, die Mutter könne sich auf das Recht auf Beitragsfreiheit berufen, zumal der Gesetzgeber dieses Recht erklärtermaßen geschaffen habe, um die Familien finanziell zu entlasten. In diese Rechte von Mutter und Kind habe die Beklagte eingegriffen, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, sicherzustellen, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, nicht nachgekommen sei. Die Folgen dieses Eingriffs habe die Beklagte zu beseitigen, da ihr die Gewährleistung eines ausreichenden Betreuungsangebots ohne jede Einschränkung und Ausnahme obliege. Der Gesetzgeber habe nämlich in der amtlichen Begründung zur Regelung des Rechtsanspruchs für Zweijährige ausdrücklich darauf abgestellt, dass diesem gesetzlichen Anspruch ein „bedarfsgerecht ausgebautes Betreuungsangebot“ zu Grunde liege. Die Beseitigung der Folgen des behördlichen Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen sei nur möglich, indem die Beklagte die finanziellen Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in der privaten Einrichtung ersetze.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 10.05.2012, Aktenzeichen: 1 K 981/11.MZ

Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz

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06.08.2012

Goldgräberstimmung auf dem Friedhof

Nach der Frauenleiche aus Goldfinger würden sich manche Gemeinden wohl die Finger lecken. Dieser Eindruck entsteht jedenfalls, wenn man sich den Beitrag "Friedhöfe im Goldrausch" der BR-Sendung quer anschaut:

Danach scheinen Feuerbestattungen ein gutes Geschäft für die Kommunen zu sein.  Aus der Asche der Toten wird das Zahngold herausgeklaubt. Nürnberg nimmt damit, so heißt es im Beitrag, jährlich etwa 250.000 Euro ein.

Aber gehört das Gold nicht den Toten - oder den Erben? Dürfen die Städte einfach so die Goldzähne entwenden? Hier wird es schwierig, denn die (juristischen) Geister scheiden sich an dieser Frage:

Die "herrschende Meinung" (das ist im akademischen Sinne das, was die Mehrheit der Juristen für richtig halten) geht davon aus, dass Leichen zunächst einmal Sachen sind, die niemandem "gehören" (genauer: in niemandes Eigentum stehen). Der Erbe des Verstorbenen hat das Recht, sich mit dem Körper fest verbundene künstliche Körperteile anzueignen - dazu bedarf es aber einer Zustimmung der nächsten Angehörigen.

(Das ist die zivil- und sachenrechtliche Sicht der Dinge - zumindest derzeit. Dass ein Strafgericht das auch anders sehen kann, können Sie in diesem Beitrag lesen.)

Das hört sich nunmehr erst einmal so an, als dürften die Friedhöfe und damit die Gemeinden das Gold nicht einfach so an sich nehmen. Und als Hinterbliebener würde ich, ehrlich gesagt, auch damit rechnen, dass in der mir überlassenen Urne alles enthalten ist, was nach der Verbrennung übrig geblieben ist - und damit eben auch Goldzähne.

Doch hier behilft sich die im Beitrag genannte Stadt Nürnberg mit einem Formular, in dem sie sich von den Angehörigen bescheinigen lässt, dass "Schmuck, Zahnersatz und sonstige edelmetallhaltige Körperersatzstücke" nicht zurückgegeben werden können.

Aufgrund der konkreten Formulierung in dem Formular halte ich das für nicht ausreichend. Da steht nämlich:
"Mir ist bekannt, dass eine Rückgabe ... nicht möglich ist."
Und das hört sich für mich so an, wie wenn diese Dinge eben aufgrund des Verbrennungsvorgangs nicht mehr nachträglich von der Asche getrennt werden könnten - und das wäre ein Irrtum. Im weiteren Text heißt es zwar, dass die Erlöse aus diesen Gegenständen
"zur Förderung einer Kultur der Pietät des Sterbens und der Totenruhe" 
verwendet würden. Doch ich könnte mir vorstellen, dass das vielen Angehörigen nicht ganz so klar ist, wenn sie ihre Unterschrift darunter setzen.

Also mir bleibt nach dieser Geschichte mal wieder ein etwas flaues Gefühl im Magen.

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03.08.2012

Muss man jetzt auch Schuhe verpixeln?

Um die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen zu sehen sind, gibt es ja immer wieder Streit. Daher ist es in vielen Fällen angeraten, die dargestellte Person unkenntlich zu machen, um ihre Persönlichkeitsrechte nicht zu verletzen - denn die könnte sonst Schadensersatz verlangen. Früher machte man das mit schwarzen Balken über den Augen, heute häufig durch Verpixelung der Gesichter.

Verstöße können teuer werden

Doch manchmal genügt es nicht, die Gesichter zu verpixeln. Das musste unlängst die Boulevard-Zeitung tz erfahren. Die hatte nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung über ein "Sex-Phantom" berichtet und dabei auch auf Bilder zurückgegriffen, die vom Facebook-Account seiner Freundin stammten. Die Gesichter der beiden wurden brav verpixelt - nicht jedoch die wohl recht auffälligen Schuhe der Freundin.

Es kam, wie es kommen musste: Als die Freundin zum Prozess des "Sex-Phantoms" kam, hatte sie zufällig dieselben (auffälligen) Schuhe an - und wurde prompt von einer Zuschauerin erkannt und bloß gestellt.

1.200,- Euro muss die tz ihr jetzt zahlen. Denn sie sei nicht in ausreichendem Maße unkenntlich gemacht worden.

Sie sind überrascht, dass man jetzt also auch Schuhe verpixeln muss?

Das ist eigentlich ein alter Hut: Schon im Jahr 1979 hatte der BGH geurteilt, dass
"es genügt, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum oder (etwa durch Retouschen) gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text [...] oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen [...] erkannt werden kann"
(BGH, Urteil vom 26.06.1979, Aktenzeichen: VI ZR 108/78)
Was steckt rechtlich dahinter? 

Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wer das missachtet, der macht sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig - so wie eben die tz im dargestellten Fall.

Am Rande:

Wie man die Sache mit der Unkenntlichmachung nicht handhaben sollte, hat unlängst mal wieder die Zeitung mit den großen Buchstaben gezeigt, als sie Bilder der Kinder von Heidi Klum und Seal veröffentlichte und dann versucht, die Sache zu vertuschen (die ganze, unglaubliche Geschichte gibt´s im bildblog).


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01.08.2012

Verflixt und zugeknöpft: Button-Lösung wird heute Gesetz.

Heute wird die so genannte "Buttonlösung" Gesetz. Wenn Sie einen Online-Shop betreiben und die gesetzlichen Anforderungen noch nicht umgesetzt haben, setzen Sie sich zweierlei Gefahr aus:
  1. drohen ab sofort Abmahnungen von Wettbewerbern und 
  2. können Kunden dann ohne Weiteres vom Kauf zurücktreten.
Bitte beachten Sie dabei, dass es nicht ausreicht, den Bestell-Button jetzt mit den Worten
  • "Zahlungspflichtig bestellen", 
  • "Kostenpflichtig bestellen",  
  • "Zahlungspflichtigen Vertrag schließen" oder 
  • "Kaufen"  
zu beschriften. Es werden auch erhöhte Anforderungen an die dem Verbraucher zur Verfügung zu stellenden Informationen  gestellt.

Lesen Sie mehr dazu unter "Button-Lösung wird Gesetz" und "Schalten Sie Ihre Buttons scharf! Umsetzungsfrist: 01.08.2012".


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