29.10.2012

Was wir nicht mehr sehen werden: Die M@wurst.

Da hat doch ein findiges Weinheimer Unternehmen tatsächlich das Zeichen @ als Marke angemeldet. Und schon unken die ersten, die Verwendung könnte bald teuer werden. Der geschätzte Kollege Schwenke machte sich den Spaß und formte zu seinem lesenswerten Artikel das At-Zeichen aus einer biegsamen Wurst, was mich wiederum zum Wortspiel in der Überschrift brachte.

Die Marke @ wurde unter der Registernummer 302012038338 beim DPMA eingetragen.
Denn tatsächlich ist die Marke nicht etwa für den Bereich Internet oder IT eingetragen worden - das wäre aufgrund der inhaltlichen Nähe des Zeichens zu diesen Bereichen und dem daraus resultierenden Freihaltebedürfnis auch gar nicht möglich. Sondern vielmehr für Bekleidung, nicht-alkoholische und alkoholische Getränke, Tabak, Kaffee und sonstige Genussmittel, Obst, Gemüse, Milchprodukte - sowie eben für Fleischwaren. Darunter fiele womöglich also auch die @-förmige Wurst des Kollegen Schwenke.

Sie brauchen sich jetzt also keine Sorgen zu machen, dass Sie auf Ihre Werbeartikel nicht mehr Ihre E-Mail-Adresse aufdrucken dürfen. Sie dürfen. In meinen Augen besitzt das @-Zeichen auch eine so geringe Unterscheidungskraft, dass Zusätze jeglicher Art schon einen Verstoß gegen dieses Markenrecht ausschließen könnten. Dafür lege ich aber meine Hand nicht ins Feuer - letztlich müsste das wohl gerichtlich geklärt werden. Wenn denn das eintragende Unternehmen, die @T.E.L.L. Trading house for exclusive luxury labels GmbH aus Weinheim, überhaupt daran gelegen ist. Vielleicht wollte die Firma ja auch nur ein wenig mediale Aufmerksamkeit erregen, was ihr durch diese Eintragung leidlich gelungen ist.

Eine Bemerkung noch am Rande: Nutzt man die Suchfunktion beim Deutschen Patent- und Markenamt, um die Marke "@" zu finden, hat man leider Pech gehabt. "Es sind folgende Fehler aufgetreten: Ungültiger Eingabewert" meldet die Suche. Umlaute oder das deutsche ß werden hingegen gefunden.


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Sebastian Dosch

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25.10.2012

Finde den Preis

... im Formular:
aufs Bild klicken zur Ansicht in Originalgröße

... in den AGB:
aufs Bild klicken zur Ansicht in Originalgröße
Auch wenn der BGH sagt, dass derartige versteckte Preisklauseln nicht gültig sind, versuchen es die Branchenbuchabzocker immer wieder. So wie derzeit das "European Trade Register", das unter www.european-traderegister.com oder unter seinem niederländischen Postfach in P. O. Box 3079, 3502 GB UTRECHT, The Netherlands zu finden und das ein Produkt der EU Business Services Ltd. ist.

Das Formular, aus dem ich oben einen Ausschnitt zeige, wurde mir heute per E-Mail zugesandt. In der E-Mail steht: "Updating is free of charge". Und denselben Satz findet man auch prominent und fett gedruckt im oberen Bereich des Formulars, das dazu noch als "Data Control" tituliert ist. Nicht ganz so prominent steht dann der Preis.

Haben Sie ihn gefunden?

Finger weg von solchen Angeboten!

PS: Erstaunlich finde ich auch, dass eine Suche nach der "beliebten Kategorie" namens "Lawyers" sechs Suchergebnisse listet. Die inserierenden Kanzleien stammen aus Südafrika, Vietnam, Nigeria, Peru und Spanien. Naja, immerhin Spanien liegt ja in Europa, wie es sich für ein "European Traderegister" gehört.


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22.10.2012

Achtung - 1&1-Spam. Adresse von jobware.de

Fast wäre ich darauf reingefallen. Heute kam die Telefonrechnung, pdf im Anhang. Wie immer, wenn die Rechnung von 1&1 kommt. Komischerweise hatte ich zwei dieser E-Mails im Postfach. Die eine wandte sich an "Sehr geehrte Kunden", die andere an "Sehr geehrter Herr Dosch".

Also mal genauer hingeschaut. Und tatsächlich: Was mir vorher nicht aufgefallen war, waren die Rechtschreibfehler in der erstgenannten Mail. Da stand nicht "in den nächsten Tagen", sondern "in den nachsten Tagen". Da stand nicht "mit freundlichen Grüßen", sondern "mit freundlichen Gruessen".

Aber wenn man schnell mal seine 100 neuen Mails im Postfach durchgeht, kann das auch schnell mal übersehen werden.

Was sich in der angehängten pdf-Datei befindet, kann ich nur raten. Vielleicht ein Virus?

Was ich aber viel interessanter finde: Die Spam-E-Mail war adressiert an eine Adresse, die ich eindeutig dem Anbieter jobware.de zuordnen kann. Denn ich habe diese E-Mail-Adresse (vor Jahren, übrigens) nur diesem Anbieter zugeteilt.

Dann werde ich also mal meine Auskunftsrechte geltend machen und schauen, was mir da zurückgeschrieben wird. Besonders spannend fände ich es herauszufinden, an welchen Spammer meine Adresse denn nun vertickt worden ist. Aber das wird wahrscheinlich nur ein Wunschtraum bleiben.

Fazit: Augen auf beim E-Mail-Lesen. Und Vorsicht mit der E-Mail-Adresse.

[Update 29.10.2012]
Heute kam eine neue Spam-Mail - diesmal mit einer Rechnung von Vodafone. Gleichzeitig kam auch die "echte" Rechnung von Vodafone.

Immerhin hat mein Mailprogramm mittlerweile die falsche Rechnung als Spam erkannt. Aber es ist spannend, wie präzise mittlerweile die Spammer geworden sind.


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19.10.2012

Universal vs. Blogger

Universal gegen Blogger, so tönt es derzeit aus der Blogosphäre. Universal, das ist kurz für die Universal Music GmbH, also für eine Vertreterin der so genannten Musikindustrie. Und diese Firma versendet seit Kurzem Briefe, in denen sie Blogger auffordert, bestimmte Videodateien aus ihren Artikeln zu löschen.

Wie bekannt sein dürfte, kann man ohne Schwierigkeiten ein Video beispielsweise von YouTube oder Vimeo auf seiner eigenen Internetseite, in seinem eigenen Blog einbinden. "Embedding" nennt sich das, was geschieht ist, dass das Video auch auf der eigenen Internetseite, in dem eigenen Blog angezeigt wird und der Nutzer nicht zu YouTube wechseln muss. Es ist also kein einfacher Link, der gesetzt wird. Denn dann wäre die Sache klar: Nach der Paperboy-Entscheidung des BGH ist das Linksetzen nämlich - quasi als Grundprinzip des Internet - erlaubt.

Beim Embedding ist das etwas anderes. Das hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 08.11.2011, Aktenzeichen: I-20 U 42/11, 20 U 42/11, bezüglich eines eingebundenen Fotos entschieden:
"In der Einbindung der streitgegenständlichen Fotos in die Webseite [...] liegt eine Verletzung des Rechts des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG. § 19 a UrhG sieht das Recht des Urhebers vor, das Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Dritten den Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschätzte Werk eröffnet wird (BGH, GRUR 2010, 628 Tz. 19 - Vorschaubilder)."
Also liegt eine Urheberrechtsverletzung - zumindest nach Ansicht dieses Gerichts - vor.

Universal hat das auch offenbar - so der Blog Amy&Pink - nicht bei allen eingebundenen Videos gemacht, sondern dieses Schreiben nur an Blogger versandt, die ein aktuelles Video von Major Lazer (Get Free) eingebunden haben. Das scheint nämlich in Deutschland noch gar nicht veröffentlicht zu sein.

Es wird abzuwarten sein, wie Universal weiter vorgehen wird - insbesondere ob von den betroffenen Bloggern noch die Kosten für das Anwaltsschreiben eingefordert werden wird. Das liegt nämlich im Bereich des Möglichen.

Die Betroffenen sollten sich in diesem Zusammenhang § 97a Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz) genau durchlesen.

Update:
In einem der betroffenen Blogs findet sich mittlerweile der Hinweis, dass sich ein Mitarbeiter von Universal für die Vorgehensweise entschuldigt habe. Das Ganze sei ein Missverständnis gewesen.

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Der Bobbycar in der Rechtsprechung

Da auf Twitter gerade darüber diskutiert wird, ob man die DTM leiser machen könnte, wenn statt der Boliden Bobbycars verwendet würden, bin ich auf das folgende Urteil gestoßen.

Im Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 16 S 25/08, ging es um Kinderlärm. Einer Familie war fristlos gekündigt worden, weil der Sohn und seine Freunde trotz des Verbotsschildes auf dem Garagenhof und nicht auf dem angrenzenden Spielplatz gespielt und dabei entsprechenden Krach verursacht hätten. Das fanden jedenfalls die Nachbarn.

Nach einer Meldung des Herstellers der Spiel-Autos meinte der vorsitzende Richter in der Verhandlung: 
„Ein Garagenhof fordert Kinder geradezu heraus, mit Bobbycars dort zu spielen.“
Dass eine über das übliche Maß hinausgehende unzumutbare Beeinträchtigung vorlag, welche beispielsweise die Nachbarn zu einer Mietminderung berechtigt und damit auch den Kläger beeinträchtigt hätte, sei nicht ersichtlich. 

Neben diesem Urteil ist mir das Rutschauto aus juristischer Sicht bislang nur im staatsanwaltschaftlichen Verfahren gegen Christian W. bekannt. Aber das führte dann ja nicht zu einem Urteil. Vielleicht kennen Sie ja noch eine Entscheidung, in der es um Bobbycars ging?

Die Kommentare sind offen.


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Papierloses Gericht? Ein Erfahrungsbericht.

"Die Zukunft ist auch bei Gericht papierlos" schreibt Kollege Hans-Uwe Pasker bei der lto.de (Legal Tribune Online) - und ich vermisse irgendwie das zwinkernde Smiley hinter dieser Überschrift. Doch das folgt ein paar Absätze weiter in Form der Feststellung
"Im Zweifel wird dies dazu führen, dass die elektronische Akte ausgedruckt und wie bisher bearbeitet wird. Die Anschaffung leistungsfähiger Drucker und Scanner wird deshalb empfohlen."
Die Gerichte, so der Bundesrat, sollen also endlich elektronischen Rechtsverkehr anbieten. Wir Anwälte dürfen dann mithilfe eines elektronischen Gerichtsfachs mit dem Richter kommunizieren, Akten einsehen, Schriftsätze wechseln, Empfangsbestätigungen abgeben. 

Eigentlich müssten sogar zwei Smileys in der Überschrift stehen. Zum einen wegen dem "papierlos" und zum anderen wegen dem "auch".

Erstens:
"Auch" bedeutet, es muss noch andere geben, die papierlos ihr Büro führen. Und das ist der erste Witz. Denn:

Zweitens:
Eines ist klar: "Papierlos" ist schlicht eine Utopie. Und das hat viele Gründe. Die fehlende Haptik, die fehlende Aufmerksamkeit gegenüber Bildschirminhalten, die schwerere Lesbarkeit, die fehlende Möglichkeit, mit mehreren Fingern gleichzeitig mehrere Fundstellen in einer Akte zu "markieren".

Es ist kein Wunder, dass es immer noch viele Menschen gibt, die sich ihre E-Mails lieber auf dem Papier lesen. Oder dass man über manche Politiker scherzhaft behauptet, sie würden sich das Internet ausdrucken lassen. Und es gibt Gründe dafür, die ich nachfolgend kurz beschreiben möchte: 

Projekt "elektronische Akte"

Ich könnte noch ewig so weiter machen, möchte hier aber stattdessen von einem Projekt berichten, an dem ich maßgeblich beteiligt war. Das Projekt fand nicht bei einem Gericht statt, sondern in einer Rechtsanwaltskanzlei. Und die hatte es sich zur Aufgabe gemacht, nein, nicht papierlos zu werden, sondern vielmehr mithilfe der "elektronischen Akte" Wege und Laufzeiten zu verkürzen, es zu ermöglichen, dass mehrere gleichzeitig an einer Akte arbeiten und auch, nicht zuletzt, am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen zu können.

Dazu wurde nicht weniger als die gesamte Kanzleiorganisation umgebaut. Die eingehende Post wurde nicht nach dem Öffnen sofort verteilt, sondern erst gescannt.

Der Scanner

Ein leistungsfähiger Scanner musste her, das ist das geringste Problem (wenn auch recht kostspielig). Schwieriger ist es schon, diesen so einzustellen, dass er lesbare Ergebnisse bringt, und zwar unabhängig davon, ob dickes Bütten- oder dünnes Butterbrotpapier zum Erkennen aufgelegt wird, ob das Papier weiß, grau, rosa oder grün ist, ob das Schriftbild kontrastreich oder eher fahl oder gar doppelseitig daherkommt. Von den unterschiedlichen Papiergrößen möchte ich da mal gar nicht anfangen.

Und glauben Sie nicht, dass es damit getan ist, einmal eine perfekte Einstellung gefunden zu haben. Die Tücken der Technik bringen es so mit sich, dass immer mal wieder an der ein oder anderen (Software-)Schraube gedreht werden muss. Warum das so ist, das konnte mir bislang auch kein Techniker zufriedenstellend erklären. Es gehört wohl zu den Mysterien dieser Zeit.

Die Scanner(innen)

Dazu aber auch noch eine bzw. mehrere Personen, die die undankbare Aufgabe des Scannens übernehmen. Schon die Suche nach passendem Personal darf man sich dabei nicht zu einfach vorstellen.

Die Arbeit selbst ist nämlich tödlich langweilig. In 85% der Zeit schaut man dem vorher sortierten und "enttackerte" Papier dabei zu, wie es problemlos durch den Papiereinzug zieht. Doch es gehört eben auch eine gehörige Portion Gehirnschmalz dazu, diese gescannten Seiten dann auf Vollständigkeit zu überprüfen. Denn manchmal kleben ja doch noch zwei enttackerte Seiten Papier aneinander - die dürfen aber im gescannten Dokument nicht fehlen. Und, nicht zu vergessen, es gibt ja auch zahlreiche doppelseitig bedruckte Seiten, die zwar meistens richtig erkannt werden, aber eben nur meistens. Da muss der Scanner schon richtige Arbeit leisten - und das will überprüft werden. Dann müssen die gescannten Dokumente an die richtige Stelle geschickt werden, also an den Anwalt oder an die Abteilung, die gerade dafür zuständig ist. Und schließlich gilt es natürlich immer, bei Problemen eingreifen zu können. Und da ist der Papierstau noch das am wenigsten Gravierende.

Tödlich langweilig auf der einen, die Notwendigkeit, intelligent einzugreifen, auf der anderen Seite. Das passt nicht so recht zusammen. Entsprechend unbeliebt ist dieser Job auch.

Die Paranoia

Die Scan-Arbeit ist getan - wohin jetzt mit dem Papier? Ich habe von Anwendern gehört, die das Papier einfach entsorgen. Jedenfalls das meiste davon - Urteile, vollstreckbare Ausfertigungen von Kostenfestsetzungsbeschlüssen und andere Urkunden müssen ja ausgenommen werden: wieder ein Intelligenztest für die Scanner(innen). Aber was ist, wenn doch einmal ein Fehler beim Scannen passiert ist, der erst später auffällt? Dann muss man doch noch einmal auf das Papier zurückgreifen können.

Also kann es sein, dass die Entscheidung dahin geht, das Papier zu archivieren. Vielleicht nur noch nach Datum sortiert und nicht mehr in die Papierakte eingeheftet. Vielleicht aber auch möchte der ein oder andere - dazu komme ich noch weiter unten - doch noch einmal die Akte in Papierform haben. Dann müsste man die gescannten Dokumente doch noch "richtig" ablegen.

Dokumente verschlagworten

Die Dokumente sind dann gescannt. Aber sie sind noch "dumm". Sie wissen nicht, zu welcher Akte sie gehören, welcher Sachbearbeiter oder Rechtsanwalt sie zu sehen bekommen soll, ob sie ein einfacher Brief, eine Klageschrift oder ein Urteil sind. Damit kann man nicht wirklich etwas anfangen, und daher kommt jetzt der Vorgang, der sich "Verschlagworten" nennt.

Wie man schon an dem Wort unschwer erkennen kann, ist das etwas, das man nicht sehr gerne macht. Denn man muss jedes einzelne Dokument anschauen und ihm diese Informationen mit auf den Weg geben. Das ist leicht bei Informationen, die man automatisiert vergeben kann - das Eingangsdatum beispielsweise ist einfach das Datum, an dem der Brief gescannt worden ist. Und dieses Datum kennt der Scanner bzw. das "Verschlagwortungsprogramm" natürlich.

Schwieriger wird es mit Informationen, die man nur dem Brief selbst entnehmen kann. Wann wurde der Brief geschrieben? Wer hat ihn geschrieben? Welcher Art ist der Brief - einfacher Brief, Klageschrift oder Urteil? All diese Informationen müssen händisch eingegeben werden. Auch so ein Job, der nicht so beliebt ist.

Und: Es gibt Informationen, die man einem Dokument mitgeben will und die nicht aus einer vorher definierten Liste ausgewählt werden können. Und da lauern Fehlerquellen. Denn ob ich nun als Absender "Amtsgericht Heidelberg" oder "AG Heidelberg" nehme, ist vielleicht Geschmackssache oder hängt auch von der Tagesform ab. Und so kann es später dann passieren, dass man alle Schreiben des Amtsgerichts Heidelberg sucht und die vom AG Heidelberg nicht angezeigt bekommt.

Dokumente durchsuchbar machen

Der Scanprozess bringt z.B. eine pdf- oder eine tiff-Datei hervor. Diese sind aber nicht ohne Weiteres durchsuchbar. Dazu bedarf es noch einer so genannten OCR-Texterkennung (Abkürzung OCR von englisch Optical Character Recognition). Eigentlich ein Klacks, das kann jede bessere Scannersoftware mittlerweile. Doch der Prozess dauert. Und das ist dann ein Problem, wenn der Empfänger ungeduldig auf seinen täglichen Posteingang wartet. Hierfür sollte eine Lösung gefunden werden, denn ohne durchsuchbare Briefe macht ein Dokumentenmanagementsystem nur halb so viel Spaß.

Dokumente lesen

Das Lesen ist eine weitere Schwierigkeit. Viele sind es nicht gewohnt, ständig auf einen Bildschirm zu starren. Und es gibt auch zahlreiche Untersuchungen, nach denen man leichter ermüdet, weniger vom Inhalt aufnimmt und größere Probleme mit den Augen bekommt.

Aber das ist nur eine Seite. Eine andere ist die, dass man ein längs DIN A4 bedrucktes Papier auf einem quer liegenden Bildschirm lesen soll. Da hilft nur ein Bildschirm, der in Längsrichtung gedreht werden kann.

Und da man nicht so gerne zwischen dem Dokument und dem das Dokument verwaltenden Programm hin und herschalten möchte, ist der Weg zu einem zweiten Bildschirm nicht mehr weit. Da stehen sie dann also auf dem Schreibtisch, die beiden Bildschirme. Einer längs, einer quer. Aber jetzt gut zu bedienen.

Probleme machen Nutzer, die beispielsweise schlecht sehen und gerne ihren Bildschirm noch in einer 800x600-er-Auflösung betreiben. Die werden wenig Freude an der elektronischen Akte haben - und das kann ich auch verstehen. 

In Dokumenten blättern

Was fehlt, ist das haptische Erlebnis. Und die vielen kleinen Möglichkeiten, die man eben mit einer Papierakte hat. Das schon oben erwähnte Vier-Finger-Lesen (drei Finger halten wichtige Seiten offen, der vierte huscht auf der gerade geöffneten Seite hin und her) einer Akte. Das Markieren einzelner Blätter mithilfe von Post-its oder kleinen - womöglich noch bunten - Fähnchen. Das Markieren einzelner Wörter auf der Seite mithilfe von - womöglich noch bunten - Textmarkern. Das Erkennen eines Schriftsatzes allein schon anhand der Farbe (Behördenschreiben kommen auf grauem Papier, das eigene ist weiß).

Und nicht zuletzt der Eindruck: Diese Seite habe ich doch schon einmal gelesen. Ich (und ich bin nicht alleine) habe die Erfahrung gemacht, dass es mir leichter fällt, ein bereits gelesenes Blatt Papier wiederzuerkennen als eine bereits gelesene Bildschirmseite.

Dokumente wiederfinden

Das allerdings ist unschlagbar: Dokumente wiederzufinden ist wirklich einfach. Und es ist egal, ob sie zur falschen Akte "abgeheftet" oder sonstwie ein (einzelner) Fehler beim Verschlagworten gemacht worden ist. Da die Dokumente durch die Verschlagwortung "intelligent" geworden sind, gibt es fast immer eine Möglichkeit, sie wieder ausfindig zu machen. Das funktioniert bei Papierakten nicht.

Zusammen an Dokumenten arbeiten

Die elektronische Akte hat auch den Vorteil, dass die nicht mehr papiergebundenen Dokumente nunmehr von mehreren Personen gleichzeitig gelesen und bearbeitet werden können. Gerade in größeren Kanzleien (oder Gerichten, um auf das Ausgangsthema zurückzukommen) ein unschlagbarer Vorteil.

Fazit

Ich habe oben nun sehr viele negative Beispiele gegeben. Dennoch bin ich ein absoluter Befürworter der elektronischen Akte und damit auch des elektronischen Rechtsverkehrs. Auch wenn manche Klippe zu umschiffen ist und manche alte Gewohnheit über den Haufen geschmissen werden muss. Die Vorteile überwiegen einfach. Und die Zeiten, in denen man von manchem Gericht schief angesehen wurde, wenn man sein Laptop aus der Tasche holte, sind mittlerweile - und sicher nach der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs - vorbei.

Was noch einfacher werden muss ist die "sichere" Kommunikation. Die Verwendung von Signaturkarten ist mittlerweile schon recht einfach geworden - für manch einen jedoch noch nicht einfach genug. Hier gibt es sicherlich noch Verbesserungsmöglichkeiten.

Dennoch sage ich: Herzlich willkommen, elektronischer Rechtsverkehr!


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18.10.2012

Keine automatische Vorfahrt im Kreisverkehr

Das sollte man sich im - in Deutschland leider, leider immer noch viel zu selten anzutreffenden - Kreisverkehr mal deutlich machen: Man hat nicht automatisch Vorfahrt, sondern nur dann, wenn entsprechende Schilder stehen. Das Amtsgericht München hat das jetzt mit Urteil vom 11.07.12, Aktenzeichen: 343 C 8194/12 noch einmal entschieden.

Hier die Pressemeldung (etwas aufgehübscht von mir mit zwei kleinen Grafiken zur Verdeutlichung):
Die Autofahrer, die sich in einem Verkehrskreisel befinden, haben nicht automatisch Vorfahrt vor denjenigen, die in den Kreisverkehr einfahren, sondern nur, wenn an der Einmündung das Zeichen für „Kreisverkehr“ und für „Vorfahrt gewähren“ angebracht ist.

Anfang November 2011 fuhr eine Fahrerin eines Pkw Hyundai im Kreisverkehr am Karolinenplatz in München. In diesem Kreisel gibt es zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. An der Einmündung steht ein Schild „Vorfahrt gewähren“.

Die Autofahrerin benutzte zunächst die mittlere Fahrbahn. Ein weiterer Autofahrer fuhr mit seinem Pkw VW in den Kreisel ein, wobei er die Rechtsabbiegerspur benutzte und auf dieser auch verblieb. Die Fahrerin des Hyundai wechselte auf die Rechtsabbiegerspur und kollidierte dort mit dem Pkw VW. Dabei wurde ihre Stoßstange beschädigt.

Die Reparaturkosten in Höhe von 853 Euro, Ersatz für einen Tag Nutzungsausfall in Höhe von 43 Euro und 30 Euro Unkostenpauschale wollte sie von der Versicherung des VW-Fahrers ersetzt bekommen. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Das Verschulden liege allein auf Seiten der Hyundai-Fahrerin. Schließlich habe sie die Spur gewechselt.

Das sei so nicht richtig, entgegnete diese. Sie habe im Kreisverkehr Vorfahrt gehabt.

Schließlich erhob sie Klage vor dem AG München. Die zuständige Richterin gab ihr aber nur zum Teil Recht:

Entgegen verbreiteter Meinung sei es nicht so, dass die Autofahrer im Kreisverkehr automatisch Vorfahrt hätten. Nach der Regelung in der Straßenverkehrsordnung sei dies nur der Fall, sofern an der Einmündung zum Kreisverkehr die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht seien, ansonsten gelte die übliche Regelung „rechts-vor-Links“. Das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ alleine genüge grundsätzlich nicht. Allerdings habe der Einfahrende dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

Im konkreten Fall kämen noch die unterschiedlichen Regelungen der Fahrspuren hinzu. Es gäbe zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. Bei einem Spurenwechsel habe man sich grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dies gelte vorliegend auch für die Klägerin, gerade weil sie, wie bereits ausgeführt, keine absolute Vorfahrt hatte.

Daher treffe sie ein Mitverschulden an diesem Unfall, der angesichts der Umstände mit einem Drittel anzusetzen sei. Sie könne daher nur 2/3 des Schadens ersetzt verlangen.

Das Urteil ist rechtskräftig.
In der Straßenverkehrsordnung stehen übrigens folgende Erläuterungen
  • zum Schild "Kreisverkehr" (Zeichen 215 in Anlage 2 StVO):

    Ge- oder Verbot

    1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.
    2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
    3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht halten.

    Erläuterung

    Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre.
    Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
  • zum Schild "Vorfahrt achten" (Zeichen 205 in Anlage 2 StVO):

    Ge- oder Verbot
    1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.
    2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
    Erläuterung
    Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.

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17.10.2012

Bei mangelhafter Kaufsache muss ein Unternehmer dem anderen nicht die Aus- und Einbaukosten erstatten

Der BGH hat gesprochen:
Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB (betr. Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung) gilt nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09, C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ("Lieferung einer mangelfreien Sache") auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c) beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) gilt.

Die im Sportplatzbau tätige Klägerin kaufte bei der Beklagten EPDM-Granulat eines polnischen Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden. Nach dem Einbau durch die Klägerin stellte sich heraus, dass das von der Beklagten gelieferte Granulat mangelhaft war. Die Beklagte lieferte kostenlos Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Klägerin diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs über den Umfang der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf im Falle einer Ersatzlieferung keine Auswirkungen auf den hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern hat. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat der Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmen Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt. Dies gilt, wie der VIII. Zivilsenat ausgeführt hat, nur für den zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag (b2c; dazu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – VIII ZR 70/08). Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) wird dagegen der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst.

Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs


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Nicht erlaubt: "Hol Dir Dein Stickerbuch!"

Solche Aktionen kennt man doch: Beim Einkauf in einem Supermarkt bekommt man als Zugabe eine kleine Tüte mit Aufklebern. Je mehr man einkauft, desto mehr Aufkleber bekommt man. Und die quengelnden Kids an der Seite wollen natürlich alle haben. Und dazu noch das Sticker-Buch, das man allerdings nicht geschenkt bekommt, sondern das man kaufen muss.

Zuletzt war die Supermarktkette REWE wegen einer solchen Aktion in den Medien. Die vom Unternehmen zur Verfügung gestellte Tauschbörse für diese Sammelbildchen war gehackt worden, zahlreiche Daten von teilnehmenden Kunden waren geklaut worden.

Heute kommt die Nachricht aus Österreich, dass zwei Lebensmittelketten verurteilt worden sind, weil sie ihr Stickerbuch zu offensiv den Kindern angeboten haben. Die Aufforderung "Hol Dir Dein Stickerbuch!" ist danach verbotene Kinderwerbung (OGH, Urteil vom 18.09.2012, Aktenzeichen: 4 Ob 110/12y), wie aus der Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht:
Die Werbung habe sich an Minderjährige unter vierzehn Jahren gerichtet, die jedenfalls „Kinder“ im Sinn des gesetzlichen Verbots seien; bei der Verwendung des Imperativs „Hol’ dir hier das Buch dazu“ habe es sich um eine „direkte Aufforderung“ zum Kauf gehandelt.

Gilt das auch für Deutschland? Das Urteil ist natürlich nicht direkt in Deutschland anwendbar. Doch auch im deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gibt es eine entsprechende Regelung, nämlich im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, genauer gesagt in dessen Nr. 28. Darin steht nämlich - parallel zur österreichischen Regelung - was eine unzulässige Werbung ist, nämlich:
"die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;"
Kinder sind dabei nicht nur bis zu 7-Jährige. Kind ist man bis zum vollendeten 14 Lebensjahr.

Jetzt fragt sich also, was denn dann erlaubt ist. Hier hilft die Rechtsprechung ein wenig aus:

Unmittelbar heißt, dass ein Bezug zu einem konkreten Produkt gegeben sein muss, allgemeine Anpreisungen also nicht ausreichen. Der Imperativ in der Formulierung "Hol Dir..." weist hingegen auf eine unmittelbare Ansprache hin. Allein die Verwendung der zweiten Person (Du oder ihr) genügt jedoch nicht. Und auch das Platzieren von Waren unmittelbar bei den Supermarktkassen (Quengelware) allein reicht noch nicht für eine Unzulässigkeit aus.

Wenn Sie für oder mit Kindern werben wollen und sich nicht sicher sind, ob das erlaubt ist, fragen Sie doch einfach den Anwalt Ihres Vertrauens.
 

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15.10.2012

Eine Nutzung ist noch keine Empfehlung

 kLAWtext - empfohlen von 
 [bitte hier ein renommiertes Presseorgan einfügen

Was würden Sie denken, wenn Sie das lesen würden? Vermutlich, dass ein bekannter Verlag mein Blog unter die Lupe genommen und seinen Lesern empfohlen hat, oder?

Das sieht auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 09.08.2012, Aktenzeichen: 6 U 91/12, so. Hier war ein Onlinedienst - pikanterweise ein Anwaltssuchservice - verklagt worden, der so geworben hatte. Es stellte sich dann aber heraus, dass das renommierte Presseorgan den Dienst gar nicht empfohlen hatte; es hat ihn lediglich zu eigenen Recherchezwecken selbst genutzt.

Das in der ersten Instanz urteilende Gericht hatte in der Nutzung noch eine Empfehlung gesehen: die Werbeaussage sei zulässig, weil der Verlag seine Wertschätzung für den Onlinedienst dadurch ausdrücke, dass sie deren Urteilsdatenbank in Anspruch nehme.

Das OLG jedoch war anderer Auffassung:
"Äußerungen Dritter haben in der Werbung eine besondere Bedeutung. Sie wirken objektiv und werden daher nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden [...]. Hier wird zwar keine Aussage eine „Dritten“ veröffentlicht, aber der Eindruck hervorgerufen, die [Anwaltssuche] werde von einem unabhängigen Presseorgan „empfohlen“. Da eine Empfehlung landläufig als Rat oder als Ratschlag verstanden wird, erwartet der verständige, situationsadäquat aufmerksame Leser, dass sich der Empfehlende eine eigene Meinung über die Qualität und/oder Preiswürdigkeit des Angebots gebildet hat. Soll die „Empfehlung“ von einem renommierten Presseorgan ausgesprochen worden sein, so erwartet der Leser, dass dies auf einer irgendwie gearteten Bewertung der Redaktion beruht."
Ergebnis: Die Werbung ist irreführend nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und muss unterlassen werden.

Planen Sie Werbung, so lohnt es sich manchmal, im Vorfeld einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der kann dann prüfen, ob sie wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Das gilt sogar für Anwalt-Suchdienste.

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Sebastian Dosch

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12.10.2012

Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Filesharing, sagt das Landgericht Köln

Erfolgreich konnte sich ein Familienvater gegen eine Filesharing-Abmahnung wehren. Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11.09.2012, Aktenzeichen: 33 O 353/11, festgestellt, dass er weder als Täter noch als Störer für möglicherweise über seinen Internetanschluss verbreitete Spielesoftware haftet.

Die Konstellation war wie folgt: Vater ist Anschlussinhaber, daneben nutzen noch drei weitere Personen den WLAN-Anschluss: seine Frau und seine beiden Kinder, 16 und 18 Jahre alt. Der Spieleverlag wollte am Ende nur noch die Abmahnkosten ersetzt haben, also 651,80 Euro für die Anwaltskosten der Abmahnung (das entspricht einem Gebührenstreitwert von 10.000,- Euro).


Keine Täterschaft (also: der Vater war es nicht selbst)

Das Gericht verneinte zunächst eine Haftung des Vaters als Täter. Es stellte also fest, dass nicht bewiesen sei, dass der Vater das Spiel selbst im Internet zum Download angeboten hat. Es bezog sich dabei auf das Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012, Aktenzeichen: 6 U 239/11, das ich hier besprochen habe.

Der Verlag hatte sich darauf berufen, dass es Sache des Anschlussinhabers sei, den Sachverhalt "so klarzustellen", dass eine Rechtsverletzung durch ihn selbst auszuschließen sei. Das hört man ja gerne: manche Abmahnkanzleien sprechen sogar von einer "sekundären Beweislast", die den Abgemahnten treffen solle. Doch das Gericht wies - zu Recht - darauf hin, dass es genügen müsse, wenn der Abgemahnte die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darlegen könne. Das sei aber schon dann der Fall, wenn außer dem Anschlussinhaber auch ein anderer Haushaltsangehöriger als Täter in Betracht komme.

Hier hätten auch die Ehefrau oder die beiden Kinder hinter dem Spieleupload stecken können.

Keine Störerhaftung (also: der Vater haftet auch nicht dafür, dass er seinen Internetanschluss anderen zur Verfügung gestellt hat)

Auch die Störerhaftung des Vaters verneinte das Gericht - ebenfalls unter Hinweis auf das oben genannte Urteil.

Es könne dem Mann nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Ehefrau den Internetanschluss zur Verfügung stellt - denn das sei eben der Regelfall. Interessant auch, dass der Spieleverlag versuchte, eine Haftung des Mannes für das Handeln seiner Frau aus § 1357 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) herzuleiten, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen und dadurch beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden. Die Begründung des Gerichts liest sich schön:
"beruht die Vorschrift nämlich auf dem Gedanken, dass eine Verständigung der Eheleute nicht vor jedem Geschäft, dass der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dient, erfolgen kann. Hiermit wäre es aber unvereinbar, wenn den einen Ehepartner nunmehr in diesem Bereich eine Kontrollpflicht gegenüber dem jeweils anderen Ehepartner träfe."
Und auch für seine Kinder musste der Mann im konkreten Fall nicht haften. Denn der Spieleverlag konnte nicht beweisen, dass die Kinder das Spiel angeboten hätten. Es fehlte also an dem Nachweis, dass der Vater die Prüf- und Überwachungspflichten gegenüber seinem (minderjährigen) Kind vernachlässigt hat und es gerade deswegen zur Urheberrechtsverletzung gekommen sei. Denn es hätte ja auch die Ehefrau sein können, der gegenüber Prüfpflichten aber gar nicht bestanden.

Ein letzter Notnagel sollte die Art des Computerspiels sein: das werde nämlich vor allem von Jugendlichen gespielt. Doch das allein genüge nicht, um eine Täterschaft der Kinder zu vermuten.

Fazit

In den Konstellationen, in denen mehrere auf den Internetanschluss zugreifen können, wird es in Zukunft - jedenfalls vor Kölner Gerichten - schwierig werden, Täterschaft oder Störerhaftung des Anschlussinhabers zu beweisen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jetzt nach Lust und Laune Filesharing betrieben werden sollte. Denn zum einen ist das eben urheberrechtswidrig. Und zum anderen gibt es durchaus noch Gerichte in Deutschland, die diese Fragen anders beurteilen. Und wie wir wissen - und wie auch das Landgericht Köln in der vorliegenden Entscheidung wieder bestätigt hat - kann sich der Rechteinhaber das Gericht in Deutschland im Grunde genommen aussuchen, § 32 ZPO (Zivilprozessordnung) sei dank.


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11.10.2012

Dreimal Leistungsschutzrecht

Dieser Tage scheinen sich Nachrichten rund um das Leistungsschutzrecht mal wieder zu konzentrieren. Also fasse ich das kurz zusammen:

1. Petition gegen das Leistungsschutzrecht gescheitert

Die Online-Petition gegen das Leistungsschutzrecht ist gescheitert. Nicht einmal die Hälfte der benötigten 50.000 Befürworter haben sich gefunden, am Ende waren es nur 21.366. Die Petition war ohnehin umstritten, weil sie teilweise etwas ungenau formuliert war, wie z.B. Kollege Thomas Stadler anmerkte.

In meinen Augen müssen Petitionen nicht perfekt formuliert sein. Bräuchte man zur Formulierung einer Petition einen Juristen, würde das Sinn und Zweck dieser Einrichtung, die ja "ein allgemein anerkannter Bestandteil der demokratischen Grundrechte eines jeden Bürgers" sein soll, umkehren. Jeder Bürger, und nicht nur derjenige, der sich geschliffen und formvollendet ausdrücken kann, soll die Möglichkeit haben, sein Unwohlsein z.B. bezüglich eines geplanten Gesetzes Ausdruck zu verleihen.

Ob Petitionen hierfür das beste Mittel darstellen, mag dahinstehen. Aber es ist ein Mittel, das zur Verfügung steht - daher sollte man es auch nutzen können.

2. Leistungsschutzrecht morgen im Bundesrat

Morgen also wird der Bundesrat über das neue Leistungsschutzrecht beraten. Tagesordnungspunkt 20 lautet nämlich: "Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes" (ich berichtete darüber schon hier und hier). Rechts-, Kultur- und Wissenschaftsausschuss sind mit dem Gesetzentwurf der Regierung nicht zufrieden:
"Erforderlich ist ein fairer Interessenausgleich im Netz. Diesen Interessenausgleich leistet der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf nicht in ausreichendem Maß."
und haben daher Empfehlungen abgegeben. Das Leistungsschutzrecht soll demnach kommen, aber es soll anders ausgestaltet werden:
"Eine künftige Regelung darf bestehende Suchmaschinen- und Plattform-Angebote nicht von vornherein diskreditieren, sondern muss jeweils im Einzelfall eine kritische Würdigung ihrer urheberrechtlichen Relevanz ermöglichen. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass auch die Rechte und Interessen der Urheber angemessen berücksichtigt werden."
Wer dann allerdings erwartet, dass diese Vorschläge auch konkret formuliert werden, wird leider enttäuscht. Es werden nur einige Punkte erörtert, die zudem nicht einmal alle direkt mit dem Leistungsschutzrecht zu tun haben:
  • Die Urhebervermutung des § 10 UrhG (Urheberrechtsgesetz) soll danach um einen Absatz 4 erweitert werden, der es Presseverlegern erleichtern soll, "im Autoreninteresse" Prozesse zu führen. Derzeit müssen die Verlage noch in einer Rechtekette beweisen, dass sie auch die Rechte an dem im Gerichtsverfahren streitigen Text haben. Ehrlich gesagt sind mir allerdings in der Praxis nur wenige Fälle bekannt, in denen das ein echtes Problem darstellt.
  • Der Bundesrat schlägt dann vor, § 38 UrhG zu ändern und ein Zweitveröffentlichungsrecht für in Sammlungen erscheinende wissenschaftliche Beiträge einzuführen. Das stärkt die Wissenschaft, die so ggf. kostengünstiger und schneller auf Forschungsergebnisse zugreifen kann. Den Urheber stärkt es hingegen nicht, da er mit der Zweitveröffentlichung keine kommerziellen Zwecke verfolgen darf.
  • Im Weiteren geht es um die Frage, ob und wie eine Verwertungsgesellschaft eingerichtet werden soll. Ob diese Gesellschaften allerdings überhaupt sinnvoll sind, wenn man ein in wesentlichen Punkten kastriertes Leistungsschutzrecht einführt, wird nicht beantwortet.
  • Schließlich soll § 52a UrhG, der Ausnahmen vom Urheberrecht für Unterricht und Forschung festlegt, endlich als fester Bestandteil ins Gesetz aufgenommen werden. Der Paragraph sollte ursprünglich bis zum 31.12.2006 anwendbar sein; die Geltungsdauer der Bestimmung ist zunächst bis zum 31.12.2008 und später erneut bis zum 31.12.2012 verlängert worden (§ 137k UrhG).
Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die Ausschüsse konkrete Formulierungen und Antworten auf die von ihnen aufgeworfenen Fragen gefunden hätten. So gleicht der Gesetzesentwurf langsam einer Patchworkdecke, die hie und da noch mit weiteren Flicken versehen wird.

Mein Vorschlag wäre darum: Lasst das Gesetz fallen und kümmert euch um die Stärkung der Rechte des Urhebers. Lest euch noch einmal genau durch, was in § 11 UrhG steht:
"Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes."
3. Happy Birthday, Google News

Das neue Gesetz wird ja auch "Lex Google" genannt. Denn es wendet sich vor allen Dingen gegen Suchmaschinen und so genannte News-Aggregatoren. Da passt es, dass der Dienst Google News gerade 10-jähriges Jubiläum feiern konnte, wie der Neue-Medien-Newsletter der Deutschen Welle heute mitteilt:
Den Newsletter gibt es - anders als die anderen
Newsletter der Deutschen Welle - nicht online.
Daher hier mal ein Screenshot.


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09.10.2012

kLAWtext und ich

Anlässlich eines Interviews mit infobroker.de wurde ich auch gefragt, warum ich eigentlich blogge. Daraus entspann sich ein Gespräch, das man jetzt auch nachhören kann:
"Rechtsanwälte sind im Marketing immer noch durch die Berufsordnung eingeschränkt. Zulässig ist das Veröffentlichen von Fachinformationen. Blogs eignen sich hierfür ideal und bieten eine optimale Self-Publishing Plattform.

Nach dem Gespräch über das Leistungsschutzrecht war genügend Zeit, um mit Sebastian Dosch über das Bloggen und dem Social Media Einsatz zu sprechen. Wie spricht man eigentlich kLAWtext aus? Seit wann gibt es den Blog und wie hat man sich den Anwaltsalltag in der Social Media Welt vorzustellen? Sebastian Dosch bietet interessante Einblicke und zeigt, dass Bloggen für Anwälte nicht schwer sein muss."
Wer Antworten auf diese und weitere Fragen hören will: bitte hier entlang.

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04.10.2012

Foto-Abmahnungen. Das geht auch billiger, sagt das OLG Hamm.

Gerade rauscht es wieder durch den Bloggerwald:

Abmahnungen wegen unerlaubt verwendeter Fotografien scheinen der Trend des beginnenden Herbstes zu sein. Aber auch Abmahnungen von privaten bzw. kleingewerblichen ebay-Händlern sind gerade wieder en vogue.

Da passt ja wunderbar der aktuelle Beschluss des OLG Hamm vom 13.09.2012, Aktenzeichen: I-22 W 58/12, mit dem der Streitwert in einer ähnlichen Sache von den beantragten 6.000,- Euro auf moderate 900,- Euro herabgesetzt wurde.

Es handelte sich um einen Privatverkauf bei ebay; der Verkäufer hatte unerlaubterweise ein fremdes Foto des angebotenen Media-Receivers verwendet. Das Gericht bezieht sich dabei ausdrücklich auch auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig vom 14.10.2011, Aktenzeichen: 2 W 92/11, nach dem der Streitwert für die private Verwendung eines Bildes bei ebay auf 300,- Euro festzulegen sei.

Das Gericht schreibt auch:
"Hierbei verkennt der Senat nicht, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren Regelstreitwerte von 6.000,00 Euro angenommen worden sind. Indessen erscheint ein derartiger Regelbetrag in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art, in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, nicht mehr angemessen (so ausdrücklich auch OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Aktenzeichen: 6 W 256/11)"
Alles in allem eine erfreuliche Wendung, die aber auch zeigt, dass man zum einen vorsichtig sein sollte beim Verwenden fremder Fotos auf dem eigenen Blog oder für einen ebay-Verkauf. Zum anderen aber sollte man auch eine Abmahnung ernst nehmen und entsprechend reagieren - häufig wird zunächst ein hoher Betrag durch den Rechteinhaber gefordert, der aber in vielen Fällen nicht oder nicht in dieser Höhe gerechtfertigt ist.

Wenden Sie sich also in derartigen Fällen am besten an einen Anwalt, der sich damit auskennt. Ich stehe Ihnen natürlich auch gerne zur Verfügung.

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Erste Hilfe, Datenschutz und unterlassene Hilfeleistung - eine wahre Geschichte

Letztes Wochenende am Schwetzinger Bahnhof. Neben mir warten ca. 20 Personen auf den Bus. Aus den Augenwinkeln sehe ich, wie sich jemand auf den Boden legt. Die umstehenden Menschen weichen zur Seite. Manche steigen in den Bus ein, der gerade vorfährt.

Unterlassene Hilfeleistung?

Ich finde das komisch und gehe zu der am Boden liegenden Frau, um sie zu fragen, ob sie Hilfe braucht. Sie weint lautlos und presst immer wieder krampfhaft ihren Arm vor den Mund. Aber sie antwortet nicht. Sie schaut mich nicht einmal an. Ich frage sie noch einmal, ob ich ihr helfen könne. Wieder keine Reaktion.

Also bitte ich einen der Umstehenden - mittlerweile haben sich doch wieder ein paar Leute neugierig genähert - den Notarzt zu rufen. Die Uhr zeigt 20 nach. Die Frau schnappt nach Luft, ich habe Mühe, sie davon abzuhalten, sich den Mund zuzuhalten. Es sieht alles nach einem epileptischen Anfall aus.

Interessant ist die Reaktion der Umstehenden. Von einem Trio mit russischem Akzent wird Hilfe angeboten, eine Jacke, damit die Frau nicht friert. Von einer Familie mit türkischem Akzent kommt eine zweite Jacke. Die, die ohne Akzent sprechen, sagen Sachen wie "die nimmt bestimmt Drogen" oder "die ist bestimmt besoffen". Neugierig geguckt wird trotzdem.

Es vergehen die Minuten, die Frau krampft und atmet flach. Ich bitte die türkische Familie, doch einmal in der Handtasche der Frau nachzuschauen, ob sie darin Medikamente gegen Epilepsie oder ein Handy finden.

Datenschutz?

"Nein, das dürfen wir nicht. Das ist gegen den Datenschutz", wird mir entgegen gehalten. Ich finde es spannend, welche Kapriolen der Datenschutz mittlerweile treibt. Dass er Menschen sogar davor abhält, sinnvolle Maßnahmen zu ergreifen, um vielleicht das Leben bzw. die Gesundheit eines anderen zu retten. Dabei ist das Datenschutzrecht in dieser Situation gar nicht anwendbar. Und auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der am Boden Liegenden tritt wohl hinter die Interessen an einer Hilfeleistung zurück.

Also mache ich es selber, finde zwar keine Medikamente, aber dafür ein Handy. Es gibt auch einen Eintrag unter "Mama", doch die Dame erweist sich leider nicht als sonderlich hilfreich.

Erste Hilfe?

Es sind mittlerweile 15 Minuten vergangen, den Rettungsdienst haben die Umstehenden mittlerweile ein zweites und ein drittes Mal angerufen, denn der Frau geht es zunehmend schlechter. Es ist schon ein Armutszeugnis, finde ich: Schwetzingen verfügt sogar über eine eigene Klinik, die vielleicht drei, vier Fahrminuten vom Bahnhof entfernt liegt. Dennoch ist es nicht möglich, innerhalb weniger Minuten einen Notarzt zu schicken? Selbst an einem Samstag sollte das eigentlich kein Thema sein.

Es dauert noch weitere 15 Minuten, bis ein Notarzt eintrifft. Kurze Zeit später kommt auch noch ein Krankenwagen hinzu. Insgesamt musste die Frau 30 Minuten auf einen Arzt warten. Schwetzingen liegt nicht am Ende der Welt. Wie gesagt, es hat eine eigene Klinik, auch Heidelberg und Mannheim mit jeweils großen Unikliniken ist nicht weit.

Fazit

Die Leute, die sich einfach umdrehten, als die Frau sich auf den Boden legte, haben wohl gegen § 323c Strafgesetzbuch (StGB) verstoßen - sie haben es unterlassen, Hilfe zu leisten.

Die Hinweise auf den Datenschutz waren falsch - zeigen aber in meinen Augen, wie ängstlich die Menschen mittlerweile geworden sind, wenn es um dieses Thema geht. Da hat jemand also tatsächlich Angst, dass sich die Person, der er helfen möchte, später darauf beruft, man hätte ja nicht in die Handtasche schauen dürfen? Es ist wirklich traurig.

Und dass es in einer dicht besiedelten Gegend ganze 30 Minuten dauert, bis ein Notarzt verfügbar ist, ist meiner Meinung nach ein echter Skandal.


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02.10.2012

IT-Rechtstage in Schwetzingen 2012 - kleine Rückschau

Kleine Rückschau auf die IT-Rechtstage in Schwetzingen vom 28.-29.09.2012.

In diesem Jahr standen an den beiden Tagen insgesamt 15 Stunden Fortbildung an - ein großer Brocken. Dass es dennoch nicht anstrengend oder gar langweilig wurde, lag an den vielen unterschiedlichen Themen, den guten Referenten und natürlich an der ständig verfügbaren Verpflegung (Schokolade, Gummibärchen, Kuchen, vom Chef selbst geschnittene Apfelspalten...)

Kleiner Wermutstropfen: Einen Internetzugang suchte man leider vergeblich. Der sollte allerdings imho bei einer derartigen Veranstaltung Standard sein. Kollege Heiner Kranz, Anbieter der IT-Rechtstage, hatte aber eine Erklärung parat: Er mute es seinen Referenten nicht zu, dass während des Vortrags auf Handys, Notebooks, Tablets herumgetippt würde - das störe doch nur. Auch ein Ansatz.

1. Dr. Roland Steidle - E-Mail-Archivierung

Das Thema bot einen guten Überblick über die rechtlichen und tatsächlichen Probleme, die mit der Archivierung von E-Mails einher geht. Dass wir alle ja aus handels- und steuerrechtlichen Gründen verpflichtet sind, ein- und ausgehende elektronische Post "revisionssicher" zu archivieren, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Dass es dabei vor allen Dingen Probleme mit privaten E-Mails gibt, ist ebenso bekannt.

Drei Lösungsansätze wurden genannt: Die "Gateway-Lösung" (alle Mails werden noch vor dem Ausliefern an den Adressaten archiviert), die "Message-Store-Lösung" (nur vorgegebene Teile des jeweiligen Postfachs werden archiviert) und die "verteilte Lösung" (der Anwender speichert selbst die relevanten E-Mails ins Archiv).

Und auf ein großes Problem wurde hingewiesen: Die unterschiedlichen Löschfristen. Wann darf, wann muss gelöscht werden? Das scheint noch kaum ein Anbieter von Lösungsmöglichkeiten wirklich in den Griff bekommen zu haben.

2. Markus Hössle - Softwarepatente

Angekündigt war Herr Hössle mit einem Hinweis auf die "großen Patentstreitigkeiten zwischen internationalen Smartphone-Herstellern". Leider wurde dieses aktuelle Thema kaum betrachtet.

Stattdessen wurde die Geschichte der Softwarepatente anhand einiger BGH-Entscheidungen aus den letzten Jahren skizziert. Insbesondere die Definitionen der Begriffe "Erfindung", "Technik", "neu", "erfinderische Tätigkeit" und "gewerblich anwendbar" aus § 1 Absatz 1 Patentgesetz waren Thema des Vortrags. Auch ausländische Urteile, insbesondere zum Streit zwischen Amazon ("1-Click-Bestellung") und Barnesandnoble.com (Nachahmung dieser Bestellmöglichkeit durch "Express Lane") wurden genannt und kurz skizziert. 

Fazit: Software ist nicht patentierbar, bei Software-Erfindungen kommt es darauf an.

3. Prof. Dr. Rupert Vogel - Agiles Projektmanagement

Kurz und zackig gab es einen Überblick über Vor- und Nachteile des agilen Projektmanagements - im Softwarebereich auch bekannt unter Stichworten Scrum, Extreme Programming oder Crystal Family. Hier geht man nicht wie beim bislang üblichen Programmieren einen langen "geraden" Weg von der Systemanforderung bis zur Lösung, sondern reiht viele, kleine Programmiereinheiten aneinander. So kann man auf sich ändernde Gegebenheiten sehr schnell und agil reagieren.

Die abschließende These zum Thema: Agile Projektsteuerung ist juristisch abbildbar. Und das ist ja für uns Juristen das Wichtigste.

4. Jörg Staudenmayer - Facebook-Apps

Am Beispiel der Museums-Apps der großen Autohersteller wurde über Impressumspflicht, Nutzungsbedingungen und Haftungsschwerpunkte bei Facebook-Apps (separate Auftritte eines Unternehmens auf Facebook mit speziellen Inhalten bzw. spezieller Zielgruppe) berichtet.

5. Dr. Rupert Vogel - Cloud Computing und Compliance

Seit Jahren ein Buzz-Word, doch immer noch sind viele Fragen ungelöst: Cloud Computing. Datenschutz, Datensicherheit, Verfügbarkeit - all das lässt Juristen verzweifeln zumindest schwer atmen. Ein Blick in die AGB der großen Anbieter wie Amazon Web Services zeigt dann: Sollten diese Regelungen wirksam sein, ist man als Verwender weitgehend rechtlos.

Spannend fand ich die Anregung, doch - ähnlich dem Datenschutzbeauftragten - einen Cloud-Beauftragten in den Unternehmen einzusetzen. Der soll sich dann ums Risikomanagement, technische Lösungen und sonstige vertrauensbildende Maßnahmen kümmern. Keine schlechte Idee, wie ich finde.

6. Tobias Haar - Mobile Apps

Hier waren jetzt nicht Facebook-Apps, sondern die kleinen Programme gemeint, die auf Smartphones und Tablets ablaufen. Die Anbieter Apple, Google/Android und Microsoft wurden vorgestellt. Spannende Fragen wurden geklärt, z.B.: "Wie stellt man sicher, dass Apps allen anwendbaren Gesetzen in allen Jurisdiktionen, in denen sie angewendet werden, genügen?" - denn das fordern die Entwicklerrichtlinien.

Ein paar Takte noch zur Einbeziehung von Open-Source-Software (die man besser unterlassen sollte) und Hinweise auf Übersetzungfehler im App-Store, die sich durchaus auch juristisch auswirken könnten (da wird der "Seller" schnell zum "Entwickler"). Dann war der abwechslungsreiche Vortrag auch schon vorbei.

7. Dr. Thomas Lapp - Mediation

Es war mal wieder anschaulich und kurzweilig. Dr. Lapp erzählte von Siegen und Niederlagen bei Mediationen in IT-Projekten - wobei eine Zahl von 80-90% erfolgreich abgeschlossenen Verfahren eigentlich für sich spricht.

Schön fand ich das Goethe-Zitat, das perfekt auf die Wirkweise von Mediationen passt: "Nichts ist bedeutender in jedem Zustande, als die Dazwischenkunft eines Dritten. Ich habe Freunde gesehen, Geschwister, Liebende, Gatten, deren Verhältnis durch den zufälligen oder gewählten Hinzutritt einer neuen Person ganz und gar verändert, deren Lage völlig umgekehrt wurde." - Goethe, Wahlverwandtschaften (1809), 1. Kapitel (Charlotte)

Neu war mir (und wohl auch einigen anderen Kollegen) das Mediationsgesetz, das seit Ende Juli in Kraft ist. Klageschriften sollen jetzt nämlich enthalten "die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen." Steht so in § 253 Absatz 3 Nr. 1 ZPO (Zivilprozessordnung). Wieder was gelernt.

8. Sebastian Dosch - Erste Erfahrungen mit der Buttonlösung

Eigenlob stinkt, daher sag ich mal nix dazu. Nur so viel: Es sind erfreulicherweise so spät Abends - es war schon nach 19 Uhr und dazu noch nach dem Leberkäse - noch zahlreiche Zuhörer dagewesen. Wenn Sie dabei waren und Kritik oder Lob äußern wollen: Nur zu - unten kann man einen Kommentar abgeben!

9. Dr. Tobias Sedlmeier - IT-Leistungen und Steuern

Schweres Thema für den frühen Samstag Morgen. Doch in anderthalb Stunden erfuhren wir vieles zu Ertrags-, Verkehrs- und Sondersteuern, wann welche Leistungen aktiviert werden müssen und wann nicht, ob bzw. wie man die gekaufte Software oder auch die Implementierungsleistung abschreiben kann.

Auch den ERP-Software-Erlass und dessen Anwendung auf andere komplexe Softwareeinführungen wurde diskutiert. Alles in allem ein komplexes Thema, das aber anschaulich und nachvollziehbar dargestellt wurde.

10. Andreas Mundanjohl - Bring your own device

Nachdem es bereits dreimal angekündigt worden war, durfte der Vortrag dann endlich stattfinden. Eigene Geräte mit ins Unternehmen bringen, davon konnte uns der Dozent allerdings nur abraten. Doch für die, die es nicht lassen können, gab es handfeste Tipps und Checklisten, woran man bei einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer denken muss.

Am häufigsten werde dem Trend zu "BYOD" wohl mit einer einfachen Duldung entgegnet. Doch das sei die schlechteste Möglichkeit. Klare Regelungen im Vorfeld seien dringend nötig.

Am besten gefallen hat mir die Folie mit der Überschrift: "BYOD - Alternativen". Die war nämlich leer.


11. Dirk Büch - BGH-Rechtsprechung im Internet- und Domainrecht

Mit Spannung erwartet wurde dieser Vortrag, insbesondere weil der Vortragende stellvertretender Vorsitzender der 28. Zivilkammer am Landgericht Köln ist, die bekanntlich für Urheber- und Presserecht zuständig ist. Wenn man dann noch weiß, dass in Filesharingsachen hier viele Entscheidungen fallen, wenn der Provider des Abgemahnten T-Online heißt, wurde es nur noch spannender.

Es wurde denn auch viel über die BGH-Entscheidung "Alles kann besser werden" diskutiert, nach der beim Auskunftsanspruch die sogenannte "doppelte Gewerbsmäßigkeit" keine Rolle mehr spielt. (Ich hatte darüber berichtet.)

Weiter ging es mit den so genannten Enkelrechten bei Lizenzverträgen, dem Echtheitszertifikat bei einer Software, gefälschte Produkte auf ebay und die Haftung des Admin-C. Viele weitere Entscheidungen wurden erläutert und diskutiert - ein unterhaltsamer Vortrag.

12. Prof. Dr. Harald Kornmayer - Sensoren in der Cloud?

Nein, nicht zweimal Cloud-Computing von der rechtlichen Seite. In diesem Vortrag des Professors für Informatik ging es eher um die technischen Hintergründe und vor allen Dingen um einen Blick in die Zukunft.

Sensoren in der Cloud: Was kann man mit den Daten vieler bzw. aller Smartphones anstellen, wenn man sie ausliest und diese Daten - Temperatur, Position, Bewegung - in der Cloud miteinander vernetzt? Wenn z.B. in einer großen Konzerthalle ein Feuer ausbricht, könnten diese Daten - blitzschnell ausgewertet - dazu dienen, die Menschenmassen in die richtige Richtung zu lotsen und auch die Feuerwehrleute perfekt zu instruieren.

Spannende neue Möglichkeiten, spannende neue Herausforderungen für uns Juristen.


13. Prof. Dr. Thomas Wilmer - Freiheit im Internet

Anhand von ACTA, Hadopi, aber auch der neuen Bedrohung "Clean IT" diskutierte Prof. Wilmer in altbekannter unterhaltsamer Art Angriffe auf die Freiheit des Internet. Dass das alles keine "Panikmache ohne Hintergrund" ist, wurde deutlich.

Auch aktuelle und umstrittene Fälle kamen zur Sprache: von Bettina Wulff über Harry und Kate bis hin zu Jenny Elvers-Elbertzhagen und dem Mohammedvideo wurde der Bogen gespannt.

14. Fazit

15 Stunden zuhören. 15 Stunden spannende Themen. 15 Stunden mehr Wissen auf der Festplatte. Es war wieder einmal eine gelungene Veranstaltung, auch wenn mir, ehrlich gesagt, 11 oder 12 Stunden zunächst einmal ausgereicht hätten.

Doch die lange Dauer zeigt auch, wie facettenreich und interessant das Thema IT-Recht ist.

Einzig, ich sagte es schon, der fehlende Internetzugang war als Wermutstropfen zu nennen. Ansonsten freue ich mich schon auf das nächste Jahr in Schwetzingen (voraussichtlich 27. - 28.09.2013).



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01.10.2012

LiebLinks: Hakenwaffe, Burkini, Metallfall, Lyrix

Nach längerer Zeit mal wieder ein Beitrag zum Thema LiebLinks, in dem ich ein paar Links zu interessanten und kuriosen Neuigkeiten anbieten möchte:

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Sebastian Dosch

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