29.11.2012

Ja is denn scho Weihnachten? Sasse & Partner erklären Filesharingabmahnung für erledigt.

Da kommen richtig weihnachtliche Gefühle auf: In einer Filesharing-Angelegenheit schreibt die Kanzlei Sasse & Partner, dass
"Zweifel aufgekommen [seien], ob der Ihrer Mandantschaft zur Last gelegte Urheberrechtsverstoß noch mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden kann. [...] Die Angelegenheit ist für Ihre Mandantschaft daher erledigt."
Und das ist kein Einzelfall, wenn ich dieser Berichterstattung des Kollegen Gulden Glauben schenken darf. Es wird schon wild spekuliert, was wohl hinter dieser Einsicht stecken mag. Ich kommentiere das mit einem weiteren Bonmot des Kaisers:
"Schau'n mer mal." 

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

28.11.2012

Po|le|mik, die

Po|le|mik, die
scharfer, oft persönlicher Angriff ohne sachliche Argumente [im Rahmen einer Auseinandersetzung] im Bereich der Literatur, Kunst, Religion, Philosophie, Politik o. Ä.
Quelle: Duden
Das, was da momentan in Sachen Leistungsschutzrecht passiert, kann man eigentlich mit keinem anderen Wort mehr beschreiben. Denn sachlich ist die Debatte schon lange nicht mehr, und sie wird immer schärfer.
Auf der einen Seite die Verlage, die Zeter und Mordio schreien, dass sie vom großen Kuchen Internet einen Anteil abhaben möchten, denen dafür aber partout die nötige Geschäftsidee fehlt. Darum polemisiert man und versucht, mithilfe von Lobbyarbeit die Politik zur Einführung eines Leistungsschutzrechts zu bringen. 
Auf der anderen Seite Blogger, Internetuser, Freiheitskämpfer und der Internetkonzern Google, der mit einer groß angelegten Kampagne namens "Verteidige Dein Netz" versuchen, die Angst der Deutschen vor einem Leistungsschutzrecht zu schüren und dabei groß auffährt. Und eben polemisch.
Dazwischen gibt es aber auch einige Lichtblicke, wie beispielsweise das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, das eine selten deutliche, aber auch gut nachvollziehbare und eben nicht polemische Position zum Leistungsschutzrecht für Verleger formuliert hat. Das sollten sich alle Beteiligten einmal sehr gut durchlesen und dann das einzig Richtige machen, das es in dieser Debatte zu tun gibt: Sie ad acta zu legen.

Obschon es ja doch auch gerade für uns Rechtsanwälte gute Gründe für ein Leistungsschutzrecht gibt (danke, Herr Kollege Kompa, ich habe laut gelacht!)

Falls es Sie interessiert, gibt es hier auch das, was ich schon so zum Thema gesagt und geschrieben habe.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

21.11.2012

Retroshare: Filesharing alles andere als sicher.

Retroshare, das klang eine Zeitlang für Filesharer wie Musik auf der Festplatte. Nicht mehr, so tönt es aus Hamburg, denn das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 24.09.2012, Aktenzeichen: 308 O 319/12, einen Nutzer der Software zur Unterlassung verpflichtet, wie die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte berichtet.

Bislang herrschte Friede Freude Eierkuchen im Retroshare-Land. Sollte die Nutzung des Programms doch (abmahn-)sicherer sein als die Nutzung von Netzwerken wie eMule oder bitTorrent. Die Software ermöglichte es, Dateien innerhalb eines "persönlichen" Netzwerks zu tauschen - an Freunde, Freundesfreunde und deren Freunde (hier der Wikipedia-Eintrag dazu).

Nutzer, die nicht nur Freunde, sondern auch deren Freunde als vertrauenswürdig in ihr privates Netzwerk aufnahmen, fungierten so gegebenenfalls als eine Art "Zwischenspeicher": Freund A wollte mit Freund B eine Datei austauschen, und dies wurde ermöglicht über den PC desjenigen, der mit beiden verbunden war. Über diesen PC liefen allerdings dann nur verschlüsselte Daten - der Nutzer des PCs konnte nicht einmal feststellen, welche Dateien überhaupt getauscht wurden.

  • "Wer seine direkten Partner gut auswählt, braucht keine Angst mehr vor Abmahnungen zu haben", schrieb gulli.com.
  • "Weil Retroshare nicht über zentrale Server läuft und die Verbindung verschlüsselt, bleiben Sie dabei absolut anonym", schrieb Chip Online.
  • "ganz anonym", versprach auch die Computer Bild.
"Wer das nutzt, haftet trotzdem", sagt jetzt aber das Landgericht Hamburg. 

Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte hat gegen einen Nutzer des Programms Retroshare eine einstweilige Verfügung erwirkt. Danach ist es dem Nutzer verboten,
"durch die Nutzung des Programms 'Retroshare' es Dritten zu ermöglichen, die Tonaufnahme xxx des Künstlers xxx über einen Computer für andere Teilnehmer des 'RetroShare'-Netzwerks über das Internet zum Abruf bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen."
Störerhaftung, lautet auch in diesem Falle das Zauberwort. Der Nutzer hatte sich zwar (vermutlich vorgerichtlich) verteidigt, denn das Gericht führt aus, der Nutzer habe gesagt
"er habe die streitgegenständliche Tonaufnahme nicht zum Download angeboten, sie habe sich niemals auf seinem Rechner befunden. Ferner hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass mit Hilfe des Programms 'RetroShare' ein Dateienaustausch nicht nur zwischen zwei direkt miteinander verbundenen 'Freunden' funktioniere, sondern auch in anonymisierter Weise mit weiteren Teilnehmern, die ihrerseits mit nur einem der direkt miteinander verbundenen Nutzer verbunden seien. Der Antragsgegner hat in seiner E-Mail insoweit erklärt, ob seine Freunde oder andere Nutzer des Netzwerks die streitgegenständliche Musik hörten, könne er nicht beurteilen, es sei ihm bei der Nutzung der Software nicht möglich zu sehen, ob und was für Inhalte im Netzwerk getauscht würden, dies sei gerade der Grundgedanke des Programms 'Retroshare'"
Täter ist er also nicht, Teilnehmer der Tat auch nicht, schloss das Gericht daraus. Doch mit Rückgriff auf das BGH-Urteil "Sommer unseres Lebens" warf es dem Nutzer vor, seine Prüfpflichten verletzt zu haben,
"denn er hat bewusst eine Software eingesetzt, die es anderen Teilnehmern des Retroshare-Netzwerkes ermöglichte, rechtswidrig Dateien über seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass er dies in irgendeiner [Weise] kontrollieren konnte."
Nachvollziehbar auf der einen Seite. Auf der anderen Seite stellt sich mir aber die Frage, wie ein derart verschlüsselter Datentransfer nun doch in den Fängen der Abmahnkanzleien landen konnte? Vielleicht kann mich ein Kundiger ja einmal aufklären...

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Beim Filesharing wissen doch mittlerweile alle Bescheid. Oder?

In meinen Vorträgen zum Filesharing warne ich immer davor, die zahlreichen Foren zum Thema all zu ernst zu nehmen. Klar, gibt es welche, die gut aufgebaut und auch gut moderiert sind. Aber viele strotzen nur so vor gefährlichem Halbwissen.

Sie wollen ein Beispiel?

Im mir bislang unbekannten Tauschticket-Forum wird von einem Fall berichtet, in dem jemand eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einem Porno bekommen hat. Das Besondere daran: Der Betroffene hat keinen Telefonanschluss, keinen Internetanschluss und auch kein Handy. Er kann es also gar nicht gewesen sein.

Das ist nun nichts wirklich Neues: Fehler bei der IP-Adressenermittlung passieren immer mal wieder. Da werden Drucker abgemahnt, Leute, die zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht an der fraglichen Adresse wohnten oder auch 7-Jährige, die Anschlussinhaber gewesen sein sollen. Kein Wunder, dass das Landgericht Köln bereits im Jahre 2008 statuierte, dass bei der Adresszuordnung eine Fehlerquote von bis zu 90% auftreten kann (Beschluss vom 25.09.2008, Aktenzeichen: 109-1/08).

Interessant sind die Antworten, die das Forenmitglied erhält. Das geht von "einfach ignorieren" über "bei der Polizei anzeigen", von Mutmaßungen, das ganze könnte mit Abofallen (Olaf T. und Katja G.) zu tun haben, bis hin zu "bloß nicht die Frist versäumen". Dann noch der gute Rat:
"Ist das Schreiben mit normaler Post zugestellt worden? Dann lehnt Euch zurück und macht erst einmal gar nichts."
der wohl darauf hindeutet, dass der Verfasser dieser Zeilen (fehlerhaft) davon ausgeht, eine Abmahnung müsse unbedingt mit eingeschriebener Post geschickt werden, um wirksam zu werden.

Was soll das Forenmitglied nun machen? Er - bzw. sein Vater - hat sich wohl richtig entschieden und ist zum Anwalt gegangen. Mir zeigt dieser Fall nur, dass trotz massiver Berichterstattung in den Medien bei den Betroffenen immer noch große Ratlosigkeit herrscht. Trotz aller gut gemachter Aufklärungskampagnen, Blogs, eBooks etc. Und die Gerichte gehen immer davon aus, dass doch alle Bescheid wüssten, wenn es ums Filesharing geht. Solche Beispiele zeigen, dass wir davon leider noch weit entfernt sind.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

20.11.2012

An alle Werbenden: Double-Opt-in nun doch rechtswidrig?

Werbung ist ein mühsames Geschäft. Und schwierig. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München, das sich einmal kurz quer zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt.

Worum geht es?

E-Mail-Newsletter sind Werbung. Und um diese an den Mann zu bringen, braucht man von eben diesem eine Einwilligung, weil man sonst gegen Wettbewerbsrecht verstoßen würde. Denn nach § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) ist es für den Empfänger eine unzumutbare Belästigung, wenn er ohne seine vorherige ausdrückliche Einwilligung Werbung per E-Mail oder auch per Telefon erhält.

Darum nutzen viele das so genannte Double-Opt-in-Verfahren:
  1. Im ersten Schritt trägt der Interessent seine E-Mail-Adresse in den Newsletter-Verteiler ein. Daraufhin bekommt er eine (werbefreie) E-Mail zugesandt, in der er aufgefordert wird, diese Eintragung z.B. durch Klick auf einen Link zu bestätigen.
  2. In einem zweiten Schritt bestätigt der Interessent, dass er den Newsletter auch tatsächlich erhalten will.
Damit soll verhindert werden, dass Hinz oder Kunz den Newsletter für eine fremde E-Mail-Adresse  bestellen. Und es verhinderte zumindest bisher, dass man wettbewerbsrechtlich belangt wird.

Was sagt das OLG München dazu?

Die beklagte Anlageberatung hatte eine Newsletteranmeldung für die E-Mail-Adresse einer Steuerberatung erhalten und dann die folgende E-Mail abgesandt:
"Betreff: Bestätigung zum H Newsletter

Willkommen bei unserem Newsletter(n)…

Sie haben sich mit Ihrer Email-Adresse an folgendem oder folgenden Newsletter(n) angemeldet:

*Newsletter

Wenn diese Angaben richtig sind bitten wir Sie folgenden URL zu klicken um das Abonnement zu bestätigen
http://www.h .eu/newsletter/?p 439

Sollte das aber ein Fehler sein, so bitten wir Sie diese Email einfach nur zu löschen.

Vielen Dank"
Der Link in dieser E-Mail wurde nach Feststellung des Gerichts dann auch betätigt.

Dennoch sah das OLG darin mit Urteil vom 27.09.2012, Aktenzeichen: 29 U 1682/12, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Absatz 1, § 1004 BGB und verurteilte die Anlageberatung zur Unterlassung. Denn diese konnte - naturgemäß - für diese E-Mail keine Einwilligung vorlegen. Sie behauptete lediglich, die E-Mail-Adresse sei eben in ihren Newsletter-Verteiler eingetragen worden. Doch das reichte dem Gericht nicht aus:
"Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet. Demgegenüber hat die Beklagte eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gerade nicht vorgelegt, sondern lediglich behauptet, dass sich die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe."
Das galt bislang auch schon für E-Mails, in denen sich Werbung befunden hatte. Daher lautete der Rat auch immer, in den Bestätigungsmails gerade keinerlei Werbebotschaft aufzunehmen und sich lediglich die Bereitschaft zum Newsletterbezug bestätigen zu lassen.

Doch das OLG wirft diese Ansicht über den Haufen.
"Mit der E-Mail vom 20. Februar 2011 verfolgte die Beklagte das Ziel, die Erbringung ihrer Dienstleistung (Anlageberatung) zu fördern, wenn auch zunächst lediglich mit dem Bestreben, eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten für weitere Werbemaßnahmen zu erlangen. Diese E-Mail war daher eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung ihrer Anlageberatungstätigkeit stehende Äußerung der Beklagten und damit eine Werbung im Sinne des § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die angegriffene Mail selbst eine Werbebotschaft enthält. In diesem Zusammenhang ist von Interesse, dass der Bundesgerichtshof auch eine E-Mail-Anfrage betreffend die Platzierung von Bannerwerbung auf der Webseite eines Fussballvereins als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG bewertet hat (BGH, GRUR 2008, 925, – FC Troschenreuth), obwohl auch in diesem Fall die als unzulässig bewertete E-Mail selbst keine Werbebotschaft enthielt."
Was würde der BGH dazu sagen?

Wenn ich die bisherige Rechtsprechung richtig verstehe, hat der Bundesgerichtshof vor allen Dingen in seinem Urteil vom 10.02.2011, Aktenzeichen: I ZR 164/09, das Double-Opt-in-Verfahren für grundsätzlich rechtmäßig erachtet. Und zwar vor allen Dingen dann, wenn die Einwilligung - wie im vorliegenden Fall - bestätigt wurde.

Das Urteil ist zwar in Sachen Telefonwerbung ergangen und auch im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher. Dennoch sollten in diesem Punkt die Voraussetzungen und auch die Rechtsfolgen gleich sein.

Der BGH hatte geurteilt:
"Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür die Darlegungslast.
Kann der Verbraucher darlegen, dass die per E-Mail übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde."
Übertragen auf den vorliegenden Fall hätte also die Steuerberatungsfirma darlegen müssen, dass sie keine Bestätigung abgesandt hatte. Das ist ihr aber gerade nicht gelungen.

Fazit


Das Urteil an sich ist in meinen Augen aus den oben genannten Gründen nicht korrekt. Das wäre jedoch anders zu beurteilen, wenn die Bestätigung ausgeblieben wäre. Somit hat das vorliegende Urteil für die werbende Wirtschaft die fatale Auswirkung, dass auch ein Double-Opt-in nicht vor einer Abmahnung und einem Unterlassungsanspruch schützen kann.

Das bedeutet zwar nun nicht, dass überhaupt nicht mehr geworben werden könnte. So könnte man beispielsweise den Interessenten auf der Webseite auffordern, einen für ihn persönlich generierten Code von Hand in eine E-Mail zu kopieren und diese dann an den Newsletter-Anbieter zu versenden. So würde die Bestätigungs-E-Mail und damit auch die möglicherweise abmahngefährdete Kontaktaufnahme vermeiden lassen.

Ich bin gespannt, ob sich derartiges nunmehr durchsetzen wird oder ob der BGH hier noch einmal die Gelegenheit erhalten wird, seine Rechtsprechung zu überprüfen. 

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

19.11.2012

Branchenbuchmasche mal wieder - mit neuem Anwalt (Teil 4)

Und ewig grüßt die Gewerbeauskunft-Zentrale. Die Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH, Betreiberin dieses Online-Branchenbuchs, lässt eine neue Anwältin ran. Nach
  1. Rechtsanwalt Andreas Schwering, 
  2.  Rechtsanwalt Björn Nordmann
  3. dem kurzen Zwischenspiel der Rechtsanwältin Funda Yildiz,
  4. Rechtsanwalt Burkhard Joepchen
  5. der Rechtsanwaltskanzlei Kai Hofheinz jetzt: 
  6. Nummer 6: 
Kanzlei für Wirtschaftsrecht 

prangt in großen Lettern über dem Schriftsatz und auf dem Briefumschlag. Daneben die Justitia - mit Augenbinde, Schwert und Waage. Darunter ein einsamer Name: Claudia Mölleken, Rechtsanwältin, tätig in der Konrad-Adenauer-Str. 25 in 50996 Köln.Vielleicht sollte man der Kollegin mal die Augenbinde abnehmen, mit wem sie da Geschäfte tätigt?!

Die Gewerbeauskunft-Zentrale hat es wohl mit diesem Kanzleinamen, trat doch auch Kollegin Yildiz vor einiger Zeit unter dem Namen "Kanzlei für Wirtschaftsrecht" auf, damals aber unter einer Braunschweiger Adresse.

Seltsam auch, dass manche Mandanten direkt angeschrieben werden, währenddessen bei manchen offenbar meine Kanzlei-Adresse hinterlegt ist. Wobei ich das schon fast wieder positiv werte, waren doch die Anschreiben der übrigen oben genannten Kollegen sämtliche zunächst trotz meiner angezeigten Tätigkeit direkt an die Mandantschaft gegangen.

Es wird übrigens wieder damit gedroht, dass die Forderung durch ein gerichtliches Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht durchgesetzt werden solle. Und wie schon beim Kollegen Hofheinz wird ausgerechnet, dass dann die Gesamtforderung über 2.000,- Euro betragen könne. Auch das fast schon nicht mehr abzulehnende Angebot eines Vergleichs in Höhe von 450,- Euro ist wieder dabei samt Hinweis auf die Urteile der Amtsgerichte Düsseldorf, Köln, Bergisch-Gladbach und des Landgerichts Gießen.

Was fehlt, ist der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs, dass derartige Forderungen nicht durchsetzbar sind. Was stand da noch einmal drin?
"Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil."
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.07.2012, Aktenzeichen: VII ZR 262/11.

Lassen Sie sich also nicht verunsichern. 


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

16.11.2012

Juristische Presseschau zum neuesten BGH-Filesharing-Urteil

Es kann eigentlich noch nicht viel gesagt werden zum BGH-Filesharing-Urteil namens "Morpheus" von gestern. Zu wach ist noch die Erinnerung an all die Jubelschreie nach einer früheren Pressemitteilung des BGH, dass die Abmahnkosten auf 100,- Euro gedeckelt sind, wie es noch in der Pressemeldung des BGH zum damaligen Urteil "Sommer unseres Lebens" stand - und an all die Enttäuschungsrufe, als dann davon nichts im Urteil selbst stand.

Dennoch gibt es interessante Berichte zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012, Aktenzeichen: I ZR 74/12 - Morpheus, die von Züchtigungsmethoden der BGH-Richter bis zur Beschreibung der mündlichen Verhandlung, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte:
  • Lesenswert auch die Analyse des Kollegen Jens Ferner
  • Noch last- und noch leaster der wie immer kluge Kommentar des Kollegen Thomas Stadler zum vielleicht doch nicht bevorstehenden Ende der Filesharing-Abmahnungen
  • Fragwürdige Erziehungsmethoden des BGH prangern die Kollegen Arno Lampmann und Andreas Biesterfeld an und befürchten, das Unrechtsbewusstsein gerade der Jugendlichen könnte die Entscheidung weiter schwächen.

Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

Neue Schlappe für Parkplatz-Betreiber

Fleißige Leser meines Blogs wissen, dass ich im Dauerclinch mit der Firma X*5 Parkservice GmbH in Heidelberg liege, die gerne einmal ein "erhöhtes Parkgeld" von Falschparkern in der Nähe des Heidelberger Hauptbahnhofs, nämlich auf dem Landfriedkomplex fordern - genauer gesagt: von den Haltern der betroffenen Fahrzeuge.

Und hierin liegt auch die Crux der Sache. Denn oft ist es eben nicht der Halter, der gefahren ist. Und da es sich um einen vertraglichen Anspruch handeln soll, der da immer mal wieder (und immer wieder vergeblich) eingeklagt wird, lautet die Gleichung:
Wenn Fahrer ungleich Halter, dann Klagabweisung. 
So auch im Falle des Amtsgerichts Stuttgart, das das Fehlverhalten meines Mandanten zu beurteilen hatte, der Halter eines möglicherweise in Heidelberg falsch parkenden Autos war, der sich aber zum Zeitpunkt des Falschparkens im privaten Gespräch mit einem befreundeten Mitarbeiter ausgerechnet der Staatsanwaltschaft im fernen Leipzig befand.

Daher dann auch das folgerichtige Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.11.2012, Aktenzeichen: 12 C 4122/12, das ich hier im Wortlaut wiedergeben möchte.
Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des erhöhten Parkgeldes von 36,10 € geltend machen. Zwar ist der Beklagte unstreitig der Halter des Fahrzeugs, mit dem der streitgegenständliche Parkverstoß begangen worden sein soll, jedoch konnte die Klägerin nicht beweisen, dass der Be­klagte den Verstoß, für den die Klägerin Schadensersatz fordert, begangen hat.

Eine vertragliche Grundlage wäre nur gegeben, wenn der Nutzungs- bzw. Mietvertrag mit dem Beklagten zustande gekommen wäre. Einen solchen Vertrag konnte die Klägerin nicht bewei­sen, denn dieser kommt nur mit dem Fahrer des Fahrzeugs selbst zustande.

Eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin findet nicht statt. Der Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass er an dem fraglichen Tag nicht mit seinem Fahrzeug gefahren ist. Zu weiteren Angaben war der Beklagte nicht verpflichtet. Eine Regel oder einen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Halter eines Fahrzeugs auch regelmäßig der Fahrer ist, gibt es nicht. Der Beklagte hat substantiiert bestritten, am fraglichen Tag überhaupt in Stuttgart gewesen zu sein, eine vertragliche Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine zivilrechtliche Halterhaftung ebenfalls nicht in Betracht, denn eine solche ist dem deutschen Recht fremd.

Der Klägerin steht auch kein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten dahingehend zu, wer das Fahrzeug am fraglichen Tag genutzt hat, denn eine solche Offenbarungs- oder Auskunftspflicht ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus sonstigen Gesichtspunkten.

Die Halterhaftung für Privatparkgebühren ist gesetzlich nicht verankert.Die aus dem Ordnungs­widrigkeitenrecht stammende Vorschrift des § 25 a StVG ist für zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar.

Die Klage war daher abzuweisen mit der Kostenfolge des § 708 Ziff. 11, 713 ZPO


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext

15.11.2012

Eine Wohltat: Eltern haften nicht automatisch für Filesharingsünden ihrer Kinder

Eltern haften nicht automatisch für das Filesharing ihrer minderjährigen Kinder, hat der Bundesgerichtshof heute in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung gesagt. Den Text des Urteils gibt es naturgemäß noch nicht. Daher hier nur die Pressemitteilung:
Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.

Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.

Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.

Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert; das Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen.

Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet - kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10, CR 2011, 687
OLG Köln - Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11


Wenn Sie eine Frage zum Artikel haben...

...stellen Sie sie mir doch einfach:

Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Fon: 06221 8713-400

E-Mail: kanzlei@dosch-digital.de
Skype: kLAWtext