21.12.2012

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!

Ich danke Ihnen für Ihr Interesse an meinem Blog kLAWtext im Jahr 2012, für viel Lob, und auch für manche Kritik. Gerne werde ich Ihnen auch im nächsten Jahr wieder aktuelle Themen verständlich darbieten. Zwischen den Jahren werde ich jedoch eine kurze Pause einlegen. Daher:

Ich wünsche Ihnen allen 
ein frohes Weihnachtsfest, 
geruhsame Festtage und 
ein gesundes und glückliches neue Jahr.

Ihr Sebastian Dosch

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20.12.2012

"Papi, darf ich noch ne zweite Festplatte?" - "Nein, mein Kind, das ist nicht haushaltsüblich!"

Das kennen Sie sicherlich aus Prospekten diverser Discounter und Elektronikketten. Da gibt es ein tolles Schnäppchen, und dann darf man es nur "in haushaltsüblichen Mengen" mitnehmen.Was das genau ist, kann niemand genau sagen, denn wer weiß schon, wie viele Festtagsbraten, Fencheltees oder Festplatten üblicherweise in einem Haushalt gebraucht werden.

Haushaltsübliche Menge an externen Festplatten = jedenfalls mehr als eine

Etwas Licht ins Dunkel brachte nun mit Unterstützung der Wettbewerbszentrale das Landgericht Lübeck mit seinem Beschluss vom 11.12.2012, Aktenzeichen: 11 O 65/12. Zumindest, was die Festplatten betrifft.

NASA/JPL-Caltech/Space Science Institute:
Saturn
Ein Elektromarkt, der besonders günstige Angebote unter der Überschrift "So muss Technik" beworben hatte, bot auch eine externe 3-Terabyte-Festplatte zum Preis von 89,- Euro an. "Ich bin doch nicht blöd", dachte sich ein Mann und legte deren zwei in den Einkaufswagen. Doch an der Kasse wurde er brüsk abgewiesen mit dem Hinweis, es werde nur eine Festplatte pro Kunde abgegeben. Im Prospekt habe doch deutlich "Abgabe nur in haushaltsüblicher Menge" gestanden.

Die Wettbewerbszentrale (hier die Pressemitteilung) rief das Gericht an, das dann urteilte, die Elektromarktkette hätte deutlich und unmissverständlich klar machen müssen, dass sie nur eine Festplatte pro Kunde habe anbieten wollen. "Haushaltsüblich" könnten auch mehr als ein externer Speicher sein.

Und: Haushaltsübliche Menge an iTunes-Karten = vier Stück

Ähnlich hatte Anfang des Jahres schon das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 29.09.2011, Aktenzeichen: 327 O 272/11 im Falle des eingeschränkten Verkaufs von verbilligten iTunes-Karten. Hier war aber nicht einmal in den Prospekten auf die Begrenzung auf haushaltsübliche Mengen hingewiesen worden. Das, so das Gericht, hätte aber ausdrücklich gesagt werden müssen. Außerdem seien zumindest vier derartige Gutscheinkarten noch als haushaltsübliche Menge zu sehen.


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Garagen sind für Autos da, nicht für Küchen


Ein Mann in Offenbach nutzte seine Garage dazu, größere Gegenstände wie eine Küchenzeile, ein Trampolin, Umzugskartons und auch einige Fahrräder zu lagern. Sein Auto passte nicht mehr rein. Das stieß der örtlichen Bauaufsichtsbehörde sauer auf, war die Garage doch eine so genannte "notwendige Garage". Das sind nach § 44 Absatz 1 HBO (Hessische Bauordnung)
"[...] geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder [, die] errichtet werden müssen, um den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs zu genügen (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze)"
So können die Städte und Gemeinden dafür sorgen, dass ausreichend Parkraum vorhanden ist. Und die Stadt Offenbach hatte geregelt, dass für jedes Einfamilienhaus 2 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und eine gewisse Anzahl an Abstellplätzen für Fahrräder geschaffen werden müssten.

Als die Bauaufsichtsbehörde den Mann aufforderte, die Garage wieder ihrem ursprünglichen Zweck zuzuführen (sprich: zu räumen, damit ein Auto darin Platz findet), wehrte sich der Mann dagegen vor Gericht. Und verlor.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 19.12.2012, Aktenzeichen: 3 K 48/12.DA (noch nicht veröffentlicht, hier die Pressemitteilung), der Behörde Recht gegeben. (Notwendige) Garagen sind eben nur für Autos da, und nicht für Küchen.

Der Mann kann übrigens noch Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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19.12.2012

Österreich: Arbeitgeber muss bei Mobbing aktiv werden

Ein wegweisendes Urteil aus Österreich, das auch in Deutschland Anwendung finden sollte:

Ein Arbeitnehmer ist von seinen Kollegen beleidigt und angegangen worden, unter anderem weil er im Betrieb nicht mit seinen Kollegen Alkohol getrunken hat. Das meldete er per E-Mail dem Arbeitgeber, der daraufhin ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer führte, die Belegschaft auf das innerbetriebliche Alkoholverbot hinwies und Kontrollen durchführte. Der Arbeitnehmer wurde auch zu Arbeiten eingeteilt, bei denen er mit Kollegen zusammen arbeiten konnte, die er mochte.

Später bekamen die Kollegen allerdings Wind von der E-Mail, und danach war der Kläger immer stärkeren Angriffen seiner Kollegen ausgesetzt: Er wurde als „Arschloch“, „Schwein“ und „Kameradensau“ beschimpft und als „Verräter“ bezeichnet, wie das Gericht feststellte.

Der Arbeitgeber reagierte erneut mit einem Gespräch, das aber erfolglos blieb. Daher kündigte er an, einen Mediator hinzuzuziehen, was aber nie umgesetzt wurde. Es folgten, wie so oft in Mobbing-Fällen, Krankheit und der vorzeitige Austritt aus dem Arbeitsverhältnis.

Der OGH (Oberste Gerichtshof Österreichs) sah hierin eine Verletzung der auch aus dem deutschen Recht bekannten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er führte aus:
"Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen. Dabei ist er in Bezug auf die Wahl der Mittel gegen ein bekannt gewordenes Mobbinggeschehen grundsätzlich frei. Der beleidigte Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Beleidiger beendet. Er hat jedoch ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber aktiv wird und die erforderlichen Mittel ergreift, um ihn vor weiteren Angriffen zu schützen.

Untätigkeit führt bei Mobbing selten zum Erfolg, sondern wird häufig als „Freibrief“ missverstanden. An einem Tätigwerden des Arbeitgebers führt daher in der Regel kein Weg vorbei. Für die Mobbingbetroffenen ist echter Schutz gefordert.

Im vorliegenden Fall ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die Beklagte zwar zunächst vor allem durch Gespräche mit den Beteiligten erste geeignete Maßnahmen ergriffen hat, schließlich aber, nachdem die Situation zwischen den beteiligten Arbeitnehmern nicht gelöst werden konnte, nur mehr halbherzig agiert hat, bis der Kläger nach einem Krankenstand von rund einem Jahr den vorzeitigen Austritt erklärte. Im fortgesetzten Verfahren wird, ausgehend von einer Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten, zu klären sein, ob die vom Kläger geltende gemachte psychische Erkrankung eingetreten ist und wodurch sie verursacht wurde."
Nur halbherziges Agieren genügt also nicht. Zwar hatte der Arbeitgeber Maßnahmen ergriffen, doch die gingen nicht weit genug.

Oberster Gerichtshof (Österreich), Beschluss vom 26.11.2012, Geschäftszahl: 9ObA131/11x; hier die Pressemitteilung des Gerichts

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Bloggerglück

Die Zugriffszahlen auf den Blog steigen, wenn einem Hoenig um den Mund geschmiert oder man sogar noch vetter verlinkt wird.

Spitzenreiter der Zugriffszahlensteigerer ist aber nach internen Berechnungen von kLAWtext eindeutig Fefe: Der hat wohl gestern zwischen 14 und 15 Uhr einen Link auf meinen Blog gesetzt, wonach dieser förmlich explodierte:

Allein zwischen 14 und 15 Uhr kamen über 2.000 Zugriffe herein. Seitdem sind es mehr als 3.500 Zugriffe geworden, wobei offenbar noch Seiteneffekte dazu kamen. Denn der verlinkte Beitrag Abofallen-Inkassofirma mit Waffengewalt überfallen, der ja immerhin schon von vorgestern stammte, wurde gestern insgesamt fast 6.000-mal gelesen.

Da mir gerade zu "fefe" leider kein passender Wortwitz einfällt, möchte ich mich einfach mit einem kleinen Song über ihn vom guten alten Otis Redding für den Link bedanken (natürlich nicht zu verwechseln mit diesem Lied von der besten Band der Welt).


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18.12.2012

Die Banken und die Internetschmuddelseiten

Zwei interessante Nachrichten rund um Banken und ihre Beziehung zu Internetseiten, die - sagen wir mal - nicht den besten Ruf weg haben, erreichten mich in den letzten Tagen:

1. Abofallenbetreibern das Bankkonto wegnehmen - Aufruf dazu ist rechtens

Ein wirksamer Weg, sich gegen Abofallen- oder Adressfriedhofsbetreiber zu wehren, war schon immer, deren Bankverbindung bei der kontoführenden Bank oder Sparkasse "anzuschwärzen" (hier ein erfolgreiches Beispiel).

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte entsprechend in einem Aufruf an ihre Kunden dazu geraten, genau das zu tun. Und bekam zunächst eine einstweilige Verfügung aufs Auge gedrückt, nach der sie das unterlassen sollte. Das OLG München hat dann aber in nächster Instanz mit Urteil vom 15.11.2012, Aktenzeichen: 29 U 1481/12, entschieden, dass dieser Aufruf von der Meinungsfreiheit gedeckt war:
"Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Aufruf nicht eigene wirtschaftliche Interessen, sondern wirtschaftliche und soziale Belange der Allgemeinheit. Denn sie wendet sich dagegen, dass nach ihrer Auffassung die Unachtsamkeit zahlreicher Internetnutzer bei der Inanspruchnahme vermeintlich kostenloser Internetangebote ausgenutzt wird, um Zahlungsansprüche gegen diese herzuleiten, und bringt zum Ausdruck, dass diesem - von ihr Abofallen genannten - Missstand nicht zuletzt durch Kündigung der Kontoverträge begegnet werden sollte, zu der die Verbraucher die Banken der Betreiber auffordern sollen. Es handelt sich damit um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, bei dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht."
(Mit Dank an den Kollegen Dr. Damm für den Volltext der Entscheidung)

2. Bank will Sexvideo-Anbieter das Konto kündigen

MyDirtyHobby - das hört sich schon eher nach Schmuddelecke an. Der Betreiber dieser und ähnlicher Seiten soll sich nach Medienberichten wegen Steuerhinterziehung verantworten müssen. Und da die Commerzbank wohl auch die Konten für dieses Angebot führt, will sie diese Geschäftsbeziehung nun kündigen, um einen Imageschaden abzuwehren, wie beispielsweise der Spiegel und Meedia berichten.

Ob die Meldung korrekt ist, dass im Gegenzug auch Mitarbeiter der Commerzbank von den Angeboten ausgeschlossen worden sind, darf wohl bezweifelt werden ...

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17.12.2012

Datenschutz-Zwangsgeld gegen Facebook: Peanuts-Krümel, die jucken

Thilo Weichert haut mal wieder auf die Pauke. "Sehr geehrter Herr Zuckerberg", schreibt er an Facebook, und fordert ihn u.a. dazu auf, endlich Pseudonyme zu erlauben. Denn so steht es im Gesetz, genauer: in § 13 Absatz 6 TMG (Telemediengesetz):
"Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren."
Dabei wendet sich der umtriebige oberste Datenschützer Schleswig-Holsteins zum einen an die in USA sitzende Facebook Inc. und gleichzeitig an die in Irland sitzende Facebook Ltd. Da diese Unternehmen sich teilweise gegenseitig den schwarzen Peter im Datenschutz zuschieben, sollen die beiden Verfügungen
"endlich eine rechtliche Klärung herbei[...]führen, wer bei Facebook verantwortlich ist und woran dieses Unternehmen gebunden ist."
Am Ende wird noch mit Konsequenzen bei der Nichtumsetzung der Forderungen gedroht:
"Sollte die Facebook Ltd. den unter I. getroffenen Regelungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides nachkommen, wird gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro verhängt."
Das sind nicht einmal Peanuts-Krümel für ein solches Unternehmen. Und das weiß auch Thilo Weichert. Dennoch ebnet diese Verfügung den Weg zu einer letztendlichen - möglicherweise auch gerichtlichen - Klärung viele offener Fragen im Zusammenhang mit Facebook. Und da fangen die Krümel vielleicht an, am Allerwertesten zu jucken.

Schleswig-Holsteiner wird man also demnächst vielleicht an ihrer pseudonymen Kennung erkennen. Man wird sehen.

Update [18.12.2012]:

Facebook wirft Herrn Weichert jetzt nach einem Bericht bei kress.de die Verschwendung deutscher Steuergelder vor. Die Verwendung der wahren Identität bringe "eine bestimmte Sicherheit" mit sich, und Facebook-Nutzer würden von dieser Sicherheit profitieren. Von den Millionen, die Facebook an den (echten) Adressen verdient, ist nicht die Rede ...

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Abofallen-Inkassofirma mit Waffengewalt überfallen

Das ist ja eine komische Geschichte. Da wird ein Inkasso-Unternehmen unter Waffengewalt überfallen, eine Frau und ein Wachmann gefesselt und dann Unterlagen und Festplatten entwendet.

Auf dem Foto bei op-online sieht man deutlich das Logo der Deutsche Internetinkasso GmbH DIG. Dazu passt auch die Information, die Firma läge „im östlichen Industriegebiet“ von Heusenstamm, in der Straße "Im Seligenstädter Grund". Denn die DIG Deutsche Internetinkasso GmbH sitzt im Seligenstädter Grund 3 in 63150 Heusenstamm. Mutmaßlich handelt es sich also um diese Firma.

Die DIG ist bekannt, da sie Forderungen so genannter Abofallen einzutreiben versucht, z.B. für
Das Städtchen Heusenstamm liegt zwischen Frankfurt und Rodgau - und Rodgau ist auch so ein Städtchen, das mit einigen der genannten Firmen und damit mit dem Begriff Abofalle in Verbindung gebracht wird.
Jetzt möchte ich natürlich wissen, ob die Daten meiner Mandanten davon betroffen sind, und werde mal einen kleinen Brief schreiben. Auch wenn nach § 42a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) die Firma eigentlich von sich aus auf meine Mandanten zugehen müsste - ist sie danach doch verpflichtet, derartige (Über-)Fälle unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen.

Mein Mitgefühl gilt den beiden überfallenen Personen, denen es hoffentlich gut geht.

Mehr zum Thema Abofallen finden Sie hier unter dem Schlagwort Abo-Falle.


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14.12.2012

Most sagt Mist!

AdWords-Anzeigen bei Google erfreuen sich großer Beliebtheit. Auch Klageverfahren wegen Markenrechtsverletzungen werden häufig bemüht, ist es doch zu einfach und zu verlockend, mithilfe des Markennamens eines Konkurrenten für seine eigenen Produkte zu werben.

Doch fremde Markennamen dürfen als Keywords bei einer AdWords-Werbung eingesetzt werden, wie der BGH schon früher und auch jetzt wieder mit Urteil vom 13.12.2012, Aktenzeichen: I ZR 217/10 "MOST-Pralinen" festgestellt hat.

Die Herkunftsfunktion (und damit die wichtigste Funktion) einer Marke sei nicht beeinträchtigt,
"wenn die Werbung - wie im Streitfall - in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält."
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.12.2012
Was war geschehen?

Ein Internet-Shop für Schokolade war bei Google mit AdWords-Anzeigen. In der Liste der "weitgehend passenden Keywords" stand auch das Schlüsselwort "most pralinen". Gab ein Nutzer diesen Suchbegriff ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten:
Pralinen
Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente
Genießen und schenken!
www.feinkost-geschenke.de
Unter der beworbenen Domain wurde zwar Schokolade, aber eben keine Produkte mit dem Zeichen "MOST" vertrieben.

Das schmeckte dem Inhaber der Marke "Most" gar nicht gut und erhob Klage auf Unterlassung. Ohne Erfolg.

Die Entscheidung

Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass auch dann keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke vorliegt,
  • wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und
  • wenn in der Anzeige allein Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall "Pralinen" usw.). 
Fazit

Bei AdWords-Werbung können Unternehmen als Keywords Markennamen direkter Mitbewerber verwenden, ohne dass dies gegen Markenrecht verstößt. Eine Verwechslung mit dem Markeninhaber muss allerdings ausgeschlossen werden. Und natürlich darf der Markenname nicht in Metatags bzw. im Quelltext der eigenen Internetseite verwendet werden, da dies dazu führen würde, dass die eigene Seite in den "echten" Suchergebnissen bei Google auftauchen würde - hier erwartet der Suchende aber dementsprechend auch nur Angebote des Markeninhabers oder der mit ihm verbundenen Unternehmen. 

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Auf Metall gebissen.

Nur gut 2 Minuten lang ist der Track "Metall auf Metall" der deutschen Technovordenker Kraftwerk von der 1977 erschienenen LP Trans Europa Express, der an die Geräusche einer Bahnfahrt erinnert (hier eine Live-Version).

Nur gut 2 Sekunden lang ist eine Sequenz, die Sabrina Setlurs Komponisten aus diesem Song entnommen (gesampelt) und ihrem eigenen Werk "Nur mir" in ewiger Wiederholungsschleife zugrunde gelegt haben.

Acht Jahre lang währte der Streit um diese kurze Sequenz, der jetzt in zweiter Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wurde:

Nachdem der BGH bereits mit Urteil vom 20.11.2008, Aktenzeichen: I ZR 112/06 ("Metall auf Metall I") geurteilt hatte,
  • dass ein Eingriff in das durch § 85 Absatz 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers (das ist ein so genanntes Leistungsschutzrecht) bereits dann gegeben sei, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen würden

    und
  • dass die Regelung des § 24 Absatz 1 UrhG (Recht auf freie Benutzung) im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar sei, eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung allerdings nicht in Betracht käme, wenn es möglich sei, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handele.
und damit den Befürwortern eines Leistungsschutzrechts für Verleger den Mund wässrig machten (siehe dazu hier und hier), wurde diese Entscheidung jetzt präzisiert.

Mit seinem Urteil vom 13.12.2012, Aktenzeichen: I ZR 182/11 (Metall auf Metall II) sagt der BGH jetzt konkret, wann es unzulässig ist, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge im Wege der sogenannten freien Benutzung für eigene Zwecke zu verwenden: Nämlich dann, wenn es einem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich ist, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen (der Volltext ist noch nicht veröffentlicht, lediglich die Pressemitteilung ist schon online).

Sprich: Statt die metallischen Geräusche von Kraftwerk zu klauen, hätten die Beklagten lieber selbst zu Hammer und Amboss greifen und den Rhythmus nachspielen sollen.

Die Entscheidungen sind in meinen Augen aus zwei Gründen problematisch. Dabei geht es zum einen ums aktuell diskutierte Leistungsschutzrecht für Verleger, zum anderen um die Argumentation bei Filesharing-Abmahnungen.

1. "Leistungsschutzrecht" statt "Urheberrecht"

Als eigenständiges Werk wären die zwei Sekunden aus dem Kraftwerk-Lied wohl nicht schutzfähig, Urheberrechte greifen hier also nicht. Stattdessen wird das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller aus § 85 Absatz 1 UrhG bemüht, der regelt:
"Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen."
Wie zu sehen war, wird dieses Argument nun schon wieder fleißig benutzt, um ein Leistungsschutzrecht für Verleger zu fordern. Aus "kleinsten Tonfetzen" werden dann "kleinste Wortschnipsel" mit der Folge, dass Zitieren in Zukunft zum Glücksspiel werden würde - und das räumte vor Kurzem ja sogar die Bundesregierung freimütig ein, die mit Gerichtsverfahren zur Klärung der zahlreichen ungeklärten Fragen ausdrücklich rechnet. Mit Abmahnungen ist daher zu rechnen, Presse- und Meinungsfreiheit würden gefährdet.

2. Gilt "Tonfetzen" = "Dateifragment"?

In Filesharing-Abmahnungen wird die Entscheidung Metall auf Metall gerne zitiert. Dann nämlich, wenn es darum geht, dass nicht der gesamte Film, das gesamte Musikstück auf der Festplatte des Abgemahnten gewesen sein müsse. Es würden bereits einzelne Dateipakete ausreichen, um eine Urheberrechtsverletzung bejahen zu können. Diese Auffassung vertritt beispielsweise die in Abmahnkreisen bekannte Kanzlei Rasch.

In meinen Augen kann man Tonfetzen, die ja als solche wahrnehmbar sind, wie etwa das metallische Geräusch in Sabrina Setlurs "Nur mir", nicht vergleichen mit Dateifragmenten. Ein Dateipaket aus einer Musikdatei kann in aller Regel gar nicht abgespielt und damit auch nicht wahrgenommen werden. Das haben Arne Nordmeyer, Matthias Kratlow, Dennis Heinemeyer und André Sabellek in einem Vortrag auf der Cebit 2012 und in ihrem Artikel "Kampf gegen Filesharing als Modell verfehlter Mehrfachkompensation?
Fragen zur Schadenshöhe, zu Gesamtschuldnern und Beweisen bei Tauschbörsen
" in der MMR 2012, Seite 279 ff. eindrücklich dargestellt. 

Diese Frage wird immer wieder aufgeworfen, insbesondere von Betroffenen, die nur einen Teil einer Datei (z.B. bei einem Abbruch des Downloads) oder eine korrupte Datei über Tauschbörsen heruntergeladen und damit auch gleich wieder angeboten haben. Und ebenso wichtig ist die Frage, ob es ausreicht, wenn die Logging-Firmen, die die Urheberrechtsverletzungen letztlich nachweisen sollen, nur einen kleinen Teil der angebotenen Datei zu Beweiszwecken herunterladen. Wenn nur nachgewiesen ist, das die Datei für 15 Minuten über eine DSL2000-Leitung angeboten worden ist, kann eigentlich nicht mehr als nur einige Datenschnipsel gesichert worden sein. Und die sind eben nicht gleichzusetzen mit den Tonfetzen, die der BGH in seinen Metall-auf-Metall-Entscheidungen anspricht.

Fazit

Der Gesetzgeber sollte schleunigst in Sachen Leistungsschutzrecht und in Sachen Filesharing Klarheit schaffen. Dann könnten viele Menschen in Deutschland wieder ruhiger schlafen.

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04.12.2012

Die Gewerbeauskunft-Zentrale nimmt mich endlich wahr!

Kaum zu glauben, aber heute habe ich endlich mein erstes eigenes "Eintragungsangebot zur Empfehlung Ihres Betriebes" unter Gewerbeauskunft-Zentrale.de der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH bekommen:






Und da ich eigentlich nirgendwo sonst unter "Dosch, S." firmiere und auch selten "Heidelberg-Kirchheim" schreibe, weiß ich jetzt auch, woher die Daten aller Wahrscheinlichkeit nach kommen: Aus den GelbenSeiten. Da steht nämlich folgender Eintrag:



Ob ich wohl das günstige Angebot zu 569,06 Euro jährlich für diesen tollen Service-Eintrag bei der Gewerbeauskunft-Zentrale.de nutzen soll?

Ich glaube eher nicht.

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Filesharing-Abmahnungen ein ur-deutsches Problem?

Häufig hört man Mandanten (und auch Kollegen) sagen, die ganze Filesharing-Abmahnerei sei ein ur-deutsches Problem. Doch auch in anderen Ländern wird munter gegen die so genannte "Internet-Piraterie" vorgegangen.

Das macht mir ein Fall deutlich, der gerade vor mir liegt. Ein Mandant wird abgemahnt durch die Kanzlei U+C (Urmann + Collegen), und zwar im Auftrag der Malibu Media LLC. Malibu, das klingt nach Meeresrauschen, Prominenten und Hollywood. Der abgemahnte Filmtitel klingt ein wenig nüchterner: "Flexible Beauty" - hmnmnja, wohl eher weniger Prominenz und Hollywood als ein Werk der nackten Tatsachen.

Sucht man nach dem Titel, sieht man, dass manche Suchergebnisse schon unterdrückt werden - aufgrund des amerikanischen Digital Millennium Copyright Act. Google übersetzt das mit "amerikanisches Datenschutzgesetz" - mit Datenschutz hat das aber eigentlich weniger zu tun als mit Urheberrechten, dem Copyright (lesen Sie dazu den Wikipedia-Eintrag zum Thema).

Das sieht in der Ergebnisliste dann so aus:

Das Ergebnis einer dieser DMCA-Beschwerden:
fast 1.000 Seiten, die gegen den DMCA verstoßen sollen

Interessanter sind dann doch die Suchergebnisse nach der abmahnenden Firma Malibu Media LLC. Diese führen zu spannenden Artikeln aus Amerika, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte. Lesen Sie selbst:

Slaying the Copyright Troll
und
Malibu Media Lawsuit

Ich bin gespannt, wie die Firma wohl im deutschen Rechtsraum agieren wird.

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