Störerhaftung
Der Bundesgerichtshof definiert die zivilrechtliche Störerhaftung so:
"Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist."
Streitwert
Anhand des Streitwerts bemessen sich die Gebühren, die dem Rechtsanwalt und ggf. dem Gericht gezahlt werden muss. Im hier gebrauchten Zusammenhang ist in der Regel der so genannte "Gebührenstreitwert" gemeint. Dahinter verbirgt sich der Wert, den die Sache hat, um die man sich streitet.
Der Streitwert ist leicht zu bestimmen, wenn sich zwei Parteien z.B. um Geld streiten, sagen wir um einen Kredit in Höhe von 1.000,- Euro. Dann ist der Streitwert eben 1.000,- Euro. Schwieriger wird es, wenn es um nicht bezifferbare Ansprüche geht: Wie viel Geld ist es wert, wenn z.B. Bilder von Prominenten unzulässig veröffentlicht werden. Oder wie hoch ist der Streitwert anzusetzen bei einer Abmahnung wegen Filesharings eines Musiktitels, eines Hörbuchs oder gar eines Films? Jedenfalls nicht einfach das, was man bei Amazon für eine entsprechende CD/DVD zahlen muss.
Um derartige Fälle beurteilen zu können, schaut man in einen so genannten "Streitwertkatalog". Da sind dann Gerichtsurteile und -beschlüsse aufgeführt, aus denen sich die Höhe des Streitwerts für einen bestimmten Fall ergeben. Dabei muss man allerdings vorsichtig sein: Teilweise unterscheiden sich die Gerichte unterschiedlicher Bezirke erheblich voneinander.
Synonym gebraucht werden häufig Begriffe wie Geschäfts- oder Gegenstandswert. Neben dem Gebühren- gibt es auch noch den Zuständigkeits- und den Rechtsmittelstreitwert.
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch
Damit Internet-Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt werden können, ermitteln spezialisierte Firmen ("Logging-Firmen") die IP-Adressen (quasi die Adresse des Computers im Internet), von denen aus urheberrechtlich geschützte Werke heruntergeladen werden können. Mit der IP-Adresse kann die von dem Urheber beauftragte Anwalt aber noch nichts anfangen - es fehlen noch Name und Anschrift des Internet-Anschlussinhabers. Diese Informationen kann nur der Internet-Provider liefern. Damit der das auch tut, gibt es seit einiger Zeit den so genannten urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG (Urheberrechtsgesetz).
Der Anwalt nimmt also die Liste mit IP-Adressen, die er von der Logging-Firma erhalten hat, und bringt diese zum Gericht. Dabei weist dieser noch darauf hin, dass die IP-Adressen "beweissicher" ermittelt worden seien - meist wird das mithilfe von eidesstattlichen Versicherungen erledigt, die von Mitarbeitern der Logging-Firma unterzeichnet sind. Auch wird häufig auf ein Gutachten hingewiesen, das die Software, die die Logging-Firma einsetzt, als geeignet und fehlerfrei zur Ermittlung der IP-Adressen ausweist.
Das Gericht weist dann in aller Regel den Provider an, die gewünschten Namen und Adressen an den Anwalt herauszugeben. Und der kann dann seinen Formbrief-Generator anwerfen und die Abmahnung versenden.




